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6. Schweigepflicht des Verteidigers

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Der Verteidiger hat nicht nur einseitig für die Interessen des meist rechtsunkundigen Mandanten einzutreten (siehe Rn 32), sondern mit ihm – denn mit wem sonst? – muss dem Rechtsuchenden ein Rechtskundiger zur Seite stehen, dem er vertrauen kann. In seiner Geldwäscheentscheidung vom 30.3.2004[97] betont das Bundesverfassungsgericht das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant als „Voraussetzung für die Erfüllung des Verteidigerauftrages“. „Integrität und Zuverlässigkeit des Verteidigers sowie das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit“ sind „die Grundbedingungen dafür, dass dieses Vertrauen entstehen kann“.[98] Die in § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA geregelte Verschwiegenheitspflicht ist „unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung“ und rechnet „von jeher zu den anwaltlichen Grundpflichten, die am Schutz des Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG teilnehmen.“ „Das Ziel einer Reihe gesetzlicher Vorschriften ist es, das Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant gegen Störungen abzusichern“. Denn „nur wenn der Beschuldigte auf die Verschwiegenheit seines Verteidigers zählen kann, ist die Vorbedingung für das Entstehen eines Vertrauensverhältnisses geschaffen, ohne die eine Strafverteidigung nicht wirkungsvoll sein kann.“[99]

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