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1. Einseitige Interessenvertretung (BVerfG)
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Das Bundesverfassungsgericht hat in der Geldwäscheentscheidung vom 30.3.2004 die dem Verteidiger von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben und Pflichten nochmals im Einzelnen dargestellt.[47]
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Der Verteidiger ist dazu berufen, einseitig die Interessen seines Mandanten wahrzunehmen.[48] Das Rechtsstaatsprinzip erfordert es, dass „dem Bürger schon bereits aus Gründen der Chancen- und Waffengleichheit Rechtskundige zur Seite stehen, denen er vertrauen und von denen er erwarten kann, dass sie seine Interessen unabhängig, frei und uneigennützig wahrnehmen“.[49] Diese sich unmittelbar aus der Verfassung ergebende Verpflichtung entspricht auch der Stellung des Verteidigers, die ihm im Strafverfahren zugedacht wird. Darin stellt er – vom Gesetzgeber gewollt – das Gegengewicht zu den Strafverfolgungsbehörden dar. Er soll die Rechtsunkenntnis des Beschuldigten ausgleichen und ihm beratend zur Seite stehen. Er hat ihm zur Wahrung und Durchsetzung seiner Rechte zu verhelfen und dafür Sorge zu tragen, dass das materielle und prozessuale Recht eingehalten wird. Dabei hat er Entlastendes zu ermitteln und für seinen Mandanten in das Verfahren einzubringen.
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Zwar ist auch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, von Amts wegen auch den Beschuldigten entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 Abs. 2 StPO). Die Vorstellung der Staatsanwaltschaft als objektive Behörde ist jedoch mit ihrer Funktion als Verfolgungsorgan nur schwer zu vereinbaren. Auch der um Neutralität und Rechtsstaatlichkeit noch so sehr bemühte Staatsanwalt wird angesichts der ihm eingeräumten Stellung als Strafverfolger naturgemäß an die Grenzen seiner Objektivität stoßen, sei es bewusst oder unbewusst. Von ihm kann daher „keine strikte Neutralität erwartet“ werden.[50] Insofern soll dem Beschuldigten, der den Staatsanwalt wohl ohnehin in den wenigsten Fällen als „neutral“ ansehen wird, ein Verteidiger zur Seite gestellt werden, der von strikter Einseitigkeit geprägt ist.