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a) Emotionale Hinderungsgründe

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Es ist nicht jedermanns Sache, sich in bestimmten Deliktsbereichen mit voller Kraft für die Interessen seines Mandanten einzusetzen. Gerade im Bereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder bei politisch motivierten Straftaten haben viele Kollegen – menschlich verständliche – „Berührungsängste“ und befürchten, das Ansehen der Kanzlei könne darunter leiden, wenn sie für die Interessen ihres Mandanten eintreten, sich mit ihm in den Augen der Öffentlichkeit „verbünden“, mit ihm quasi „in einen Topf“ geworfen werden. Selbst von Staatsanwälten wird man vereinzelt gefragt, wie man „so jemanden“ denn mit gutem Gewissen verteidigen könne. Auch der Hinweis, dass der Rechtstaat gegenüber jedermann Geltung beanspruche, hilft hier manchmal nicht weiter. Fühlt sich der Verteidiger bei der Übernahme eines derartigen Mandats „unwohl“, so ist es ihm keinesfalls versagt, derartige Mandate abzulehnen und er muss dies tun, wenn er Zweifel daran hat, die Verteidigung mit vollem Einsatz führen zu können. Auch hier können – wenn auch unbewusst – eigennützige Motive beim Verteidiger auftreten, die der Mandatsannahme entgegenstehen.

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