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III. Problemfelder der Mandatsübernahme
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Zu prüfen hat der Rechtsanwalt vor einer Annahme des an ihn herangetragenen Mandats stets, ob einer vertraglichen Bindung nicht tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe in seiner Person entgegenstehen. Der Verteidiger muss sich genau überlegen, ob ihn emotionale, fachliche oder organisatorische Gründe in seiner Person an einer sachgerechten Verteidigung des Mandanten hindern (siehe Rn 73 ff.). Auch können der Mandatsübernahme rechtliche Gründe, insbesondere § 43a BRAO, § 3 BORA (Interessenkollision, siehe Rn 78 ff.) oder die Vorschrift des § 146 StPO (Verbot der Mehrfachverteidigung) entgegenstehen (siehe Rn 85 ff.). Entschließt sich der Rechtsanwalt zur Mandatsannahme, so muss er die strafrechtlichen Risiken der Verteidigungstätigkeit kennen, um eine sachgerechte Verteidigung innerhalb der zulässigen Grenzen des Verteidigerhandelns gewährleisten zu können (siehe Rn 102 ff.).