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c) Organisatorische Hinderungsgründe

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Gerade in sog. Umfangs- bzw. Großverfahren wird der Anwalt zudem sicherzustellen haben, dass die organisatorischen Gegebenheiten eine sachgerechte Mandatsbearbeitung erlauben. Gerade in Wirtschaftsstrafsachen ist der Umfang der Ermittlungsakten oft enorm. Der Verteidiger muss damit rechnen, dass die Gewährung von Akteneinsicht ihn vor die Situation stellen kann, plötzlich zig Aktenordner in Umzugskisten in seiner Kanzlei zu haben, von denen er in angemessener Zeit Fotokopien zu fertigen und diese zu sichten hat. Bei sehr umfangreichen Akten dürfte es mittlerweile zum Standard gehören, den gesamten Aktenbestand als pdf-Dateien einzuscannen, um in der Hauptverhandlung mühelos auf den vollständigen, auf dem Laptop gespeicherten Akteninhalt zugreifen zu können.

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Derartige Verfahren, aber beispielsweise auch Mandate in Wiederaufnahme- und Revisionsverfahren führen wegen des damit verbundenen besonderen Tätigkeitsaufwandes häufig dazu, dass die Bearbeitung anderer Mandate für einen gewissen, i.d.R. zunächst nicht zu überschauenden Zeitraum, zurück zu stehen hat. Die Annahme eines Verteidigerauftrags darf jedoch keinesfalls dazu führen, dass die Bearbeitung anderer Mandate notleidend wird.

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Entschließt sich der Anwalt zur Übernahme der ihm angetragenen Verteidigung, so muss er sie mit allen damit einhergehenden Konsequenzen führen und hierzu auch in jeder Hinsicht in der Lage sein. Kann er absehen, dass möglicherweise eine Konstellation entstehen könnte, die ihn an der Annahme gehindert hätte, so darf er nicht darauf vertrauen, dass diese nicht eintritt, sondern er muss das Mandat ablehnen, auch wenn es ihm schwer fallen mag.

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