Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 21
c) Rücknahme von Rechtsmitteln (§ 302 Abs. 2 StPO)
Оглавление21
Auch die Rücknahme eines Rechtsmittels bedarf einer besonderen, ausdrücklichen Ermächtigung des Verteidigers durch den Mandanten (§ 302 Abs. 2 StPO), die allerdings formfrei[32] erteilt werden kann. Der Nachweis kann auch durch nachträgliche anwaltliche Versicherung erfolgen.[33] Die in den üblichen Vollmachtsformularen bloß allgemein gehaltene Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln reicht nicht aus.[34] Etwas anderes kann sich dann ergeben, wenn der Verteidiger erst in der Rechtsmittelinstanz beauftragt wurde.[35]