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5. Vollmachtsurkunde
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Auch des von den Ermittlungsbehörden oftmals geforderten Nachweises der Verteidigerbestellung durch Vorlage einer schriftlichen „Vollmachtsurkunde“ bedarf es grundsätzlich nicht.[12] Grundsätzlich darf daher weder die Gewährung von Akteneinsicht[13] noch die notwendige Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung[14] von einer Vollmachtsvorlage abhängig gemacht werden. Ein Nachweis der Verteidigerbestellung durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Urkunde soll jedoch ausnahmsweise dann verlangt werden können, wenn (begründete) Zweifel an dem Bestehen des Verteidigerauftrags bestehen.[15] Prozesshandlungen des Verteidigers sind jedoch auch in diesem Fall ohne vorherigen Nachweis der Beauftragung unbeschränkt wirksam.[16]
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Oftmals werden Vollmachtsurkunden zur Akte gereicht, in denen mehrere in einer Sozietät zusammengeschlossene Anwälte namentlich aufgeführt sind. Es empfiehlt sich, auch mit Blick auf § 137 Abs. 1 S. 2 StPO in diesen Fällen immer eine klarstellende Mitteilung, wer tatsächlich die Verteidigung übernommen hat, denn die Namensnennung in der Vollmachtsurkunde alleine beweist nur, dass allen darin aufgeführten Rechtsanwälte der Verteidigungsauftrag angetragen wurde.[17]