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b) Besondere Empfangsvollmacht für Ladungen (§ 145a Abs. 2 StPO)

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Das Gesetz verlangt über die bloße Verteidigerbestellung hinaus zudem für Verteidigerhandlungen, die mit besonders schwerwiegenden Konsequenzen für den Beschuldigten verbunden sein können, eine besondere ausdrückliche Bevollmächtigung durch den Mandanten.

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Dies betrifft zum einen die besondere Ermächtigung des Verteidigers gem. § 145a Abs. 2 StPO, für den Beschuldigten Ladungen entgegen zu nehmen. Diese besondere Bevollmächtigung muss dem Verteidiger ausdrücklich und zweifelsfrei[27] erteilt werden und sie muss sich darüber hinaus bei den Akten befinden. Die Folgen einer derartigen Bevollmächtigung können für den Mandanten weitreichend sein (vgl. §§ 230 Abs. 2, 329 Abs. 1 S. 1, 412 StPO), weshalb der Verteidiger sorgsam abwägen sollte, ob er sich diese spezielle Vollmacht erteilen lassen sollte.

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Im Gegensatz zu der besonderen Empfangsvollmacht für Ladungen des Beschuldigten ergibt sich die allgemeine Zustellungsbevollmächtigung nach § 145a Abs. 1 StPO bereits aus der Verteidigerstellung selbst und kann daher auch nicht – etwa durch Streichung in einer Vollmachtsurkunde[28] – ausgeschlossen werden.[29] Sie setzt jedoch voraus, dass die Verteidigerstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde[30] oder mündliche Erklärung des Mandanten zu Protokoll des Gerichts[31] nachgewiesen ist.

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