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d) Schicksal besonderer Vollmachten bei Pflichtverteidigerbestellung
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Der Wahlverteidiger wird auch insoweit zu beachten haben, dass mit seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger alle dem Wahlverteidiger erteilten besonderen Vollmachten erlöschen,[36] so dass sie ggf. neu zu erteilen und zu den Akten zu reichen sind. Auch der Pflichtverteidiger benötigt im Übrigen in allen genannten Fällen eine besondere Vollmacht des Mandanten.