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5. Keine Zurechnung des Verteidigerverschuldens

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Ein zu beachtender Unterschied für den Strafverteidiger im Gegensatz zum Zivilanwalt liegt darin, dass sein eigenes Verschulden dem Mandanten grundsätzlich nicht zugerechnet wird. Das soll allerdings nur für die Verteidigung gegen den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch gelten, weil diese sich besonders einschneidend auf Ehre, Freiheit, Familie, Beruf und damit auf das gesamte Leben des Mandanten auswirken können und daher insoweit ein besonderes Schutzbedürfnis des Beschuldigten besteht.[92] Beruht beispielsweise die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung auf dem (alleinigen) Verschulden des Verteidigers, so ist dem Angeklagten auf dessen Antrag hin ohne wWeiteres Wiedereinsetzung nach § 44 StPO zu gewähren.

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Bereits im Kostenfestsetzungsverfahren soll dieses schutzwürdige Interesse des Mandanten allerdings zurücktreten.[93] Auch bei der Geltendmachung von Strafrechtsentschädigungsansprüchen soll der Mandant vor einem Verschulden des Verteidigers an einer Fristversäumnis nicht geschützt sein.[94]

Auch der Nebenkläger,[95] Privatkläger oder der Antragssteller im Klageerzwingungsverfahren muss sich nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden seines Bevollmächtigten als eigenes zurechnen lassen.[96]

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