Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 24
9. Ende des Verteidigerauftrags
Оглавление25
Weil der Umfang des unbeschränkt erteilten Verteidigermandats sich über den rechtskräftigen Verfahrensabschluss hinaus erstrecken kann (siehe Rn 23), führt dieser alleine nicht ohne Weiteres zur Beendigung des Mandats.
26
Selbst ein rechtskräftiger Freispruch soll nach teilweise vertretener Auffassung wegen der jederzeitigen Möglichkeit einer Rechtskraft durchbrechenden Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zur Mandatsbeendigung führen.[40] Unzweifelhaft wird das Mandat nicht durch eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beendet, die keinerlei Strafklageverbrauch entfaltet. Das Ermittlungsverfahren kann vielmehr von der Staatsanwaltschaft jederzeit wiederaufgenommen werden, sobald sich neue Verdachtsgründe gegen den Mandanten ergeben.
27
Ist der Verteidiger hingegen von vorneherein nur für einen bestimmten Verfahrensabschnitt beauftragt (siehe Rn 24), so endet das Mandat mit dem Abschluss des betroffenen Verfahrensabschnitts. Bei der Verteidigungsanzeige sollte jedoch hierauf ausdrücklich hingewiesen werden.
28
Jedenfalls endet das Verteidigermandat durch Kündigung des Mandanten oder Niederlegung des Mandats durch den Verteidiger. Die Mandatsniederlegung darf jedoch nicht zur Unzeit erfolgen.[41]
29
Ob der Verteidigerauftrag mit dem Tod des Mandanten erlischt, wird in der Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet. Nach BGHSt 45, 108[42] erledigt sich das Strafverfahren mit dem Tod des Beschuldigten nicht „von selbst“, sondern erst durch eine das Verfahren förmlich einstellende Entscheidung, der nicht nur deklaratorische, sondern konstitutive Wirkung zukommt. Im Hinblick hierauf wird man gem. § 672 BGB den Fortbestand des Verteidigerverhältnisses über den Tod des Auftraggebers hinaus bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss (oder den Widerruf der Verteidigervollmacht durch die Erben) annehmen müssen.[43] Auch die Bestellung des Pflichtverteidigers wirkt über den Tod des Angeklagten hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort.[44] Die Frage kann durchaus Bedeutung erlangen im Hinblick auf eine Vielzahl möglicher Nebenentscheidungen, die unabhängig vom Tod des Beschuldigten zu treffen sind, aber auch wegen der in § 361 StPO ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens auch nach dem Tod des Verurteilten.[45]
30
Die Zustellungsbevollmächtigung aus § 145a Abs. 1 StPO besteht auch nach Mandatsbeendigung fort und endet erst dann, wenn diese dem Gericht angezeigt wird und damit aktenkundig ist.[46] Den Ermittlungsbehörden bzw. dem Gericht sollte daher regelmäßig auch die Mandatsbeendigung angezeigt werden.
Kapitel 1 Die Übernahme des strafrechtlichen Mandats › A. Allgemeines › II. Inhalt des Strafverteidigermandats