Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 33
a) Wahrheitspflicht gegenüber dem Mandanten
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Sie verpflichtet den Anwalt gegenüber seinem Mandanten und soll das Vertrauen der Bevölkerung in die Anwaltschaft stärken. Dieses Grundvertrauen ist zugleich die Grundlage dafür, dass effektive Verteidigung erst möglich wird. Schließlich wird vom Mandanten viel verlangt, wenn er einen Verteidiger beauftragen muss. Er befindet sich als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens in einer für ihn unbekannten, meist bedrohlichen, jedenfalls ungewohnten Situation, die für ihn im Einzelfall weit reichende Folgen haben kann. Neben strafrechtlichen Sanktionen kann dem Mandanten als Nebenfolge des Strafverfahrens der Verlust des Führerscheins oder der Aufenthaltserlaubnis drohen, der Verlust von Wohnung oder Arbeitsplatz, seiner Familie oder gar seiner Freiheit. Er muss sich in dieser Lage an einen Anwalt wenden können, von dem gewiss ist, dass dieser ihn nicht in der Bewertung der Situation und ihrer möglichen Folgen – aus welchen Gründen auch immer – täuscht.
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Praxistipp
Der Verteidiger darf weder versucht sein, seinen Mandanten durch Vorspiegelung guter Verteidigungschancen im Hinblick auf den Schuldspruch, noch in Bezug auf das zu erwartende Strafmaß zu „beruhigen“, auch wenn dies aus menschlicher Sorge um den derzeitigen Zustand des Mandanten geschehen soll. Ebenso ist es ihm untersagt, die Situation bedrohlicher darzustellen, zu dem Zwecke, ein gutes Verteidigerhonorar auszuhandeln. Eine Unsitte schließlich stellt es dar, dem Mandanten einen bestimmten Ausgang, gar noch konkretisiert nach dem genauen Strafmaß zu prophezeien, nur um die größte Neugierde jedes Mandanten zu befriedigen oder die besondere Erfahrung als Strafverteidiger herauszustellen.