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3. Begrenzung der Verteidigungsverhältnisse (§ 137 StPO)
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Der Beschuldigte kann sich des Beistands von bis zu drei Wahlverteidigern bedienen (§ 137 Abs. 1 StPO), unabhängig von der Anzahl der für den Mandanten ggf. bereits bestellten Pflichtverteidiger.[6] Trägt er einem Rechtsanwalt das Mandat an und ist für diesen erkennbar, dass bereits ein anderer Verteidiger beauftragt wurde, so wird er zunächst klären, ob das bestehende Mandat beendet werden oder fortbestehen soll.
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Grundsätzlich gebietet es das Gebot kollegialer Rücksichtnahme (§ 15 BORA), den bereits mandatierten Verteidiger unverzüglich von der eigenen Beauftragung zu unterrichten. Allerdings wird dies im Hinblick auf die anwaltliche Schweigepflicht dann nicht gelten, wenn der Mandant dies ausdrücklich untersagt.