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a) Vertretung des Angeklagten (§ 234 StPO)

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Der Anwalt sollte sich über seine Beauftragung als Verteidiger hinaus vom Mandanten grundsätzlich bevollmächtigen lassen, ihn für den Fall seiner Abwesenheit in der Hauptverhandlung zu vertreten. Die reine Verteidigerbestellung reicht hierfür nicht aus. Der Verteidiger ist lediglich Beistand des Beschuldigten, nicht ohne Weiteres auch dessen Vertreter[21] (siehe Rn 53).

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Die Strafprozessordnung sieht bei Abwesenheit des Angeklagten Fälle echter Stellvertretung für die Hauptverhandlung erster (§ 234 StPO) oder zweiter (§ 329 Abs. 2 StPO) Instanz, die Revisionshauptverhandlung (§ 350 StPO) oder die Hauptverhandlung im Privatklageverfahren (§ 387 Abs. 1 StPO) und im Strafbefehlsverfahren (§ 411 Abs. 2 StPO) vor, für die der Verteidiger einer über seinen Verteidigerauftrag hinausgehenden Bevollmächtigung bedarf. Diese besondere Vertretungsbevollmächtigung muss durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde nachgewiesen sein (§ 234 StPO).

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Grundsätzlich sollte sich der Verteidiger daher diese – in den üblichen Vollmachtsformularen regelmäßig enthaltene – besondere Vertretungsvollmacht bereits im Zusammenhang mit seiner Beauftragung vom Mandanten erteilen lassen. Bleibt der Angeklagte der Hauptverhandlung fern, so kann der mit einer schriftlichen Vertretungsvollmacht ausgestattete Verteidiger ihn entweder ohne Weiteres (so im Strafbefehls-, Privatklage- und Revisionsverfahren) oder wenn die Hauptverhandlung ausnahmsweise ohne den Angeklagten stattfinden kann (§§ 231 ff. StPO) wirksam vertreten. Damit kann der Verteidiger ggf. die Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl oder der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung verhindern. Die schriftliche Vollmachtsurkunde muss dem Gericht spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorliegen.[22]

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Praxistipp

Befindet sich der Verteidiger in einer der genannten Verfahrenssituationen, in denen das Gesetz die Vertretung des Angeklagten durch einen „mit schriftlicher Vollmacht versehenen“ Verteidiger erlaubt, kann jedoch keine vom Mandanten unterzeichnete Vollmachtsurkunde vorweisen, so ist es ihm nicht verwehrt, die Vollmachtsurkunde selbst zu unterzeichnen, soweit er hierzu vom Mandanten zuvor, wenn auch nur mündlich[23] ermächtigt worden ist. Auch die vom Verteidiger selbst mit mündlicher Ermächtigung seines Mandanten für diesen unterzeichnete schriftliche Vollmachtsurkunde stellt daher eine wirksame schriftliche Vertretungsvollmacht i.S.v. § 234 StPO dar.[24] Legt der Verteidiger dem Gericht in der Hauptverhandlung eine in dieser Weise unterzeichnete schriftliche Vollmachtsurkunde vor, so darf das Gericht z.B. den Einspruch gegen einen zuvor ergangenen Strafbefehl wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten ebenso wenig nach § 412 S. 1 StPO verwerfen wie eine Berufung im Strafbefehlsverfahren nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO.[25] Selbstverständlich kann die schriftliche Vollmachtsurkunde auch von einem Dritten für den Mandanten wirksam unterzeichnet werden, sofern der Dritte hierzu vom Mandanten mündlich ermächtigt worden ist.[26]

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Grundsätzlich empfiehlt es sich jedoch für den Verteidiger, bereits bei der Verteidigungsanzeige eine vom Mandanten unterzeichnete schriftliche Vollmachtsurkunde zur Akte zu reichen, in der auch die besondere Vertretungsvollmacht enthalten ist.

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Praxistipp

Die Vollmachtsurkunde sollte dem Mandanten bei Mandatsannahme in dreifacher Ausfertigung zur Unterschrift vorgelegt werden. Hat der Verteidiger eine der Vollmachtsurkunden mit der Verteidigungsanzeige zur Ermittlungsakte gereicht, so verbleibt ihm auch dann noch eine Vollmachtsurkunde bei seiner Handakte, wenn er das Verteidigungsverhältnis im weiteren Verfahren Dritten gegenüber durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachweisen muss. Dies kann sich insbesondere dann ergeben, wenn der Mandant überraschend festgenommen wird und der Verteidiger Zugang zum inhaftierten Mandanten wünscht (siehe Rn 493, 503).

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