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6. Unterbevollmächtigung

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Der Wahlverteidiger – nicht hingegen der Pflichtverteidiger[18] – kann mit Zustimmung des Mandanten[19] einen unterbevollmächtigten Verteidiger auswählen und seinerseits bevollmächtigen. Auch die Unterbevollmächtigung braucht grundsätzlich nicht schriftlich nachgewiesen werden.[20] In Bezug auf einen Referendar ist sie in den Grenzen des § 139 StPO zulässig.

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