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1. Beauftragung durch Mandanten
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Die Wahlverteidigung setzt den Abschluss eines Anwaltsvertrags mit dem Mandanten voraus. Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich hierbei um einen Geschäftsbesorgungsvertrag i.S.v. § 675 BGB.[1] Entsprechend der allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen der §§ 145 ff. BGB kommt der Anwaltsvertrag durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen – Angebot und Annahme – zustande. Der Begriff der „Verteidigerwahl“ ist insoweit irreführend und soll das verfassungsrechtlich verbürgte Recht des Beschuldigten bezeichnen, sich im Strafprozess eines Verteidigers zu bedienen, dessen Auswahl in erster Linie ihm selbst und nicht etwa dem Gericht obliegt und der sein Vertrauen genießt.[2] Der vom Beschuldigten ausgewählte Verteidiger kann sich grundsätzlich frei entscheiden, ob er das ihm angetragene Mandat annimmt.[3] Da der Anwaltsvertrag nur aufgrund zweier übereinstimmender Willenserklärungen zustande kommen kann, wird ein Verteidigungsverhältnis demnach niemals durch einseitige Mitteilung des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft oder das Gericht begründet.
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Sowohl die Mandatsablehnung (§ 44 BRAO), als auch die Mandatsannahme muss der Anwalt unverzüglich (§ 121 BGB) erklären. Andernfalls können dem Mandanten Schadensersatzansprüche gegen den Anwalt entstehen. Um dieser Pflicht zur unverzüglichen Erklärung zu entsprechen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass er von seinen Kanzleimitarbeitern umgehend über schriftliche oder (fern-)mündliche Mandatsangebote informiert wird.