Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 287
1. Typischer Sachverhalt
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Gegen den von Rechtsanwalt R verteidigten Beschuldigten B ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Die gegen ihn verhängte Untersuchungshaft ist wegen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unterbrochen. Rechtsanwalt R beantragt bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht. Ihm werden Teile der Akte zur Verfügung gestellt mit Ausnahme der Aussage des Hauptbelastungszeugen und verschiedener Telefonüberwachungsprotokolle. Die Staatsanwaltschaft begründet die Versagung der Akteneinsicht mit der Gefährdung des Ermittlungszwecks.
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Gegen den Beschuldigten wird wegen Mordes ermittelt. Wegen der vorangegangenen Ermittlungen hat die Kriminalpolizei eine Vielzahl von Spurenakten angelegt. Auf einen entsprechenden Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt R, konnte dieser Einsicht in die kriminalpolizeilichen Spurenakten nehmen. Dabei stellte er fest, dass diese nicht vollzählig waren. Rechtsanwalt R beantragte daraufhin, ihm Einsicht in 62 ziffernmäßig bezeichnete Spurenakten zu gewähren. Dies lehnte die Staatsanwaltschaft ab.[50]