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4. Muster: Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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Muster 28 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
An die
Staatsanwaltschaft …
Adresse …
Az.: …
Antrag auf gerichtliche Entscheidung
In dem Ermittlungsverfahren gegen
…
stelle ich[84] Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 147 Abs. 5, 161 Abs. 3 StPO gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Koblenz vom … und beantrage:
1. | die vollständige Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft … in dem Verfahren gegen meinen Mandaten – Az. … – einschließlich etwaiger Sonderbände und Beweismittelordner,[85] |
2. | hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuverweisen. |
Begründung:
Gegen den Beschuldigten wird wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ermittelt. Das Amtsgericht … hat am … wegen dieses Tatvorwurfs Haftbefehl erlassen, dessen Vollzug zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen worden ist.
Auf meinen Antrag hat die Staatsanwaltschaft mir Teilakteneinsicht gewährt. Nicht gewährt wurde mir unter Berufung auf § 147 Abs. 2 StPO wegen der Gefährdung des Untersuchungszwecks die polizeilichen Protokolle der Vernehmungen des Hauptbelastungszeugen Z, die vollständige Niederschrift der Telefonüberwachungsprotokolle und der Observationsbericht des Landeskriminalamtes.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Zwar befindet sich mein Mandant in Strafhaft. § 147 Abs. 5 S. 2 StPO setzt aber lediglich voraus, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Das ist auch bei Strafhaft der Fall. Der Antrag ist auch begründet. Die Staatsanwaltschaft hat keine konkreten Tatsachen vorgetragen,[86] aus denen sich eine Gefährdung des Untersuchungszwecks ergibt und deshalb die Akteneinsichtsverweigerung rechtfertigen könnte. Selbst wenn man keine konkreten Tatsachen fordert,[87] reichen die in dem Bescheid angeführten vagen und entfernten Möglichkeiten nicht aus, um eine Gefährdung des Untersuchungszwecks zu begründen. Die von der Staatsanwaltschaft herangezogene Begründung der nicht ausschließbaren Weitergabe von Kenntnissen aus dem Akteninhalt an den Beschuldigten reicht hierfür nicht aus. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass an eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts strenge Anforderungen zu stellen sind, da sich der Beschuldigte in Strafhaft befindet.
Auf die Folgen einer zu Unrecht versagenden Entscheidung für den Bestand des Haftbefehls weise ich vorsorglich hin.
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin