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b) Voraussetzungen
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Der Antrag kann gestellt werden, wenn die Akteneinsicht nach Abschluss der Ermittlungen (§ 169a StPO) verweigert oder die Einsicht in die Unterlagen nach § 147 Abs. 3 StPO nicht gewährt wird. Bei diesen Unterlagen handelt es sich um die Vernehmungen des Beschuldigten, namentlich polizeiliche, staatsanwaltschaftliche und richterliche Protokolle,[51] auch soweit sie auf andere Protokolle Bezug nehmen[52] und unabhängig in welcher Verfahrensrolle sie entstanden sind, also auch frühere Zeugenvernehmungen;[53] Niederschriften über solche richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet wird – auch wenn er keinen Anspruch hierauf hat – oder hätte gestattet werden müssen (vgl. §§ 118a, 168c, 369 StPO);[54] Gutachten von Sachverständigen, gleichgültig welchen Inhalts und aus welchem Verfahrensabschnitt.[55] Eine Anfechtung der Art und Weise der Besichtigung in Akten und Aktenteilen ist ausgeschlossen (§ 147 Abs. 4 S. 2 StPO). Dieser Antragsausschluss gilt auch für die Staatsanwaltschaft.[56]
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Hinweis
Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 147 Abs. 2 StPO darf die Akteneinsicht in diese Unterlagen nicht verwehrt werden.[57]
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Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist weiterhin statthaft, wenn sich der Beschuldigte nicht auf „freiem Fuß befindet“. Der Gesetzgeber hat insoweit – abweichend von der früheren Praxis – die Rechtsmittelmöglichkeit erweitert und dabei auf die Rechtsprechung des BVerfG und des EGMR zur (Teil-)Akteneinsicht bei vollzogenen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen[58] reagiert und jedenfalls in diesem Bereich eine gerichtliche Überprüfung der Verweigerung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft eröffnet.[59] „Nicht auf freiem Fuß“ ist auch derjenige Beschuldigte, der sich in Strafhaft und nicht in Untersuchungshaft[60] oder in Auslieferungshaft befindet.[61]