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3. Checkliste: Rechtsbehelfe gegen Versagung von Akteneinsicht
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Checkliste: Rechtsbehelfe gegen Versagung von Akteneinsicht
– | Prüfung, ob die Akten vollständig von der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind oder nur Teile vorliegen. |
– | Liegt ein Vermerk über die Versagung der Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO vor, ist zu prüfen, ob zu Unrecht die Einsicht in die Unterlagen nach § 147 Abs. 3 StPO verweigert worden ist. |
– | Befindet sich der Beschuldigte in Haft, kommt Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO in Betracht. |
– | Bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, ist zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht auf Umstände gestützt wird, die sich aus der Teilakteneinsicht nicht ergeben. |
– | Befindet sich der Beschuldigte auf freiem Fuß, kommt nur die Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht. |
– | Nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens kommt bei Akteneinsichtsverweigerung ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG in Betracht. |