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3. Checkliste: Rechtsbehelfe gegen Versagung von Akteneinsicht

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Checkliste: Rechtsbehelfe gegen Versagung von Akteneinsicht

Prüfung, ob die Akten vollständig von der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden sind oder nur Teile vorliegen.
Liegt ein Vermerk über die Versagung der Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO vor, ist zu prüfen, ob zu Unrecht die Einsicht in die Unterlagen nach § 147 Abs. 3 StPO verweigert worden ist.
Befindet sich der Beschuldigte in Haft, kommt Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO in Betracht.
Bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, ist zu prüfen, ob der dringende Tatverdacht auf Umstände gestützt wird, die sich aus der Teilakteneinsicht nicht ergeben.
Befindet sich der Beschuldigte auf freiem Fuß, kommt nur die Dienstaufsichtsbeschwerde in Betracht.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Ermittlungsverfahrens kommt bei Akteneinsichtsverweigerung ein Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG in Betracht.
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