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aa) Katalog des § 140 Abs. 1 StPO

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§ 140 Abs. 1 StPO enthält einen Katalog von Fällen, in denen die Verteidigung notwendig ist.

Hauptverhandlung vor dem OLG/LG (Nr. 1)

Auf die Art des gegen den Mandanten erhobenen Vorwurfs kommt es insoweit nicht an, ebenso wenig darauf, ob Landgericht oder Oberlandesgericht sachlich zuständig sind.[9]

Verbrechensvorwurf (Nr. 2)

Ob dem Beschuldigten ein Verbrechen (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) zur Last gelegt wird, bestimmt sich in der Regel nach dem in der Anklageschrift erhobenen Vorwurf. Die Voraussetzungen der Nr. 2 sind indessen auch erfüllt, wenn sich der Verbrechensvorwurf erst aus dem Eröffnungsbeschluss (wegen der aus § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO folgenden Möglichkeit einer von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Würdigung der Tat durch das Gericht), aus einer Nachtragsanklage (§ 266 StPO) oder aus einem rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO ergibt. Die Verteidigung bleibt grundsätzlich auch dann nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO notwendig, wenn sich etwa im Laufe der Hauptverhandlung herausstellt, dass die Tat lediglich als Vergehen zu würdigen ist.[10]

Drohendes Berufsverbot (Nr. 3)

Dies setzt voraus, dass § 70 StGB in der Anklageschrift aufgeführt ist, auf die Vorschrift nach § 265 Abs. 2 StPO hingewiesen wird oder in der Hauptverhandlung sonstige Umstände auftreten, die dem Gericht Anlass dazu geben, sich mit der Anordnung der Maßregel zu befassen.[11]

Untersuchungshaft (Nr. 4)

Wird gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft (§§ 112, 112a StPO) oder einstweilige Unterbringung (§ 126a, 275a StPO) vollstreckt, so ist ihm unverzüglich nach Beginn der Vollstreckung (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO) ein Verteidiger zu bestellen. Dies gilt für alle gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahren, ohne dass es darauf ankäme, in welchem von ihnen die Untersuchungshaft tatsächlich vollzogen wird.[12] Erforderlich ist eine tatsächliche Vollstreckung der freiheitsentziehenden Maßnahme; wird der Haftbefehl zugleich mit der Verkündung außer Vollzug gesetzt, ist kein Fall der Nr. 4 gegeben.[13] Das Beiordnungsverfahren folgt den allgemeinen Regeln.[14] „Unverzüglich“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ (§ 121 Abs. 1 BGB), nicht „sofort“. Ist ein vom Beschuldigten benannter Verteidiger nicht erreichbar oder wird kein Verteidiger benannt, so hat das Gericht bis zur Bestellung einen gewissen zeitlichen Spielraum, dessen Länge sich an Sinn und Zweck der Vorschrift zu orientieren hat: Nr. 4 soll dem aufgrund der Inhaftierung in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkten Beschuldigten umgehend eine wirksame Verteidigung sichern. Eine Verteidigerbestellung erst nach mehreren Tagen oder gar nach Wochen wird daher besonderer Rechtfertigung bedürfen. Dem Beschuldigten ist i.Ü. eine angemessene Überlegungsfrist zu setzen, sofern er die Auswahl des Verteidigers nicht ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.[15] Liegt kein sonstiger Beiordnungsgrund vor (insbes. § 140 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 5 StPO), so steht die Aufhebung der Pflichtverteidigung im pflichtgemäßen Ermessen des zuständigen Gerichts.[16] Vgl. zur Zuständigkeit § 141 Abs. 4 2. Hs. StPO.

Anstaltsunterbringung (Nr. 5)

Die Verteidigung des Beschuldigten, die sich nicht auf freiem Fuß befindet, ist im Hinblick auf dessen eingeschränkte Verteidigungsfähigkeit notwendig. In welchem Verfahren die Freiheitsentziehung angeordnet worden ist, ist unerheblich,[17] ebenso, ob die Unterbringung für die Dauer von drei Monaten ununterbrochen stattgefunden hat oder ob der genannte Zeitraum erst durch eine Addition mehrfacher Unterbringungen erreicht wird.[18] Wird der Beschuldigte mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung aus der Anstalt entlassen, so kann die Beiordnung nach § 140 Abs. 3 S. 1 StPO aufgehoben werden. Es erfolgt eine entsprechende Anwendung des § 140 Abs. 1 Nr. 5, wenn sich der Beschuldigte stationär in einer Drogentherapie-Einrichtung (z.B. nach § 35 BtMG) befindet.[19]

Unterbringung nach § 81 StPO (Nr. 6)

Nr. 6 ist schon dann erfüllt, wenn die Unterbringung des Beschuldigten ernsthaft beantragt wurde.[20]

Sicherungsverfahren (Nr. 7)

Vgl. §§ 417 ff. StPO.

Verteidigerausschluss (Nr. 8)

Vgl. §§ 138a ff. StPO.

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