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c) Begründetheit

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Der zulässig gestellte Antrag ist begründet, wenn die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht zu Unrecht ganz oder teilweise nach § 147 Abs. 2 StPO[62] verweigert hat. Um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, muss eine gerichtliche Entscheidung auch bei faktischer bzw. konkludenter Versagung der Akteneinsicht möglich sein, um Umgehungen des Rechts aus Abs. 1 und 3 zu verhindern.[63] Das Gericht hat zu prüfen, ob der unbestimmte Rechtsbegriff „Gefährdung des Untersuchungszwecks“ in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vorliegt.[64] Eine konkrete Gefahr wird dabei nicht vorausgesetzt, andererseits genügt für die Beschränkung nicht nur eine vage und entfernte Möglichkeit der Gefährdung.[65] Befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft, sind an die Beschränkung des Einsichtsrechts besonders strenge Anforderungen zu stellen; ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht besteht aber auch dann nicht.[66] Nach der zum 1.1.2010 neu eingeführten Regelung des § 147 Abs. 2 S. 2 StPO sind dem Verteidiger aber die für die Beurteilung der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.[67]

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