Читать книгу AnwaltFormulare Strafrecht - Matthias Klein - Страница 289

a) Allgemeines

Оглавление

38

Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht sind nach der Neuregelung des § 147 Abs. 5 S. 2 StPO teilweise gerichtlich überprüfbar. Der Verteidiger kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 S. 2 StPO) stellen.

39

Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Der Antrag ist nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzulegen, die dem Antrag auch durch Gewährung der begehrten Akteneinsicht abhelfen kann.

AnwaltFormulare Strafrecht

Подняться наверх