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a) Allgemeines
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Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft über die Gewährung von Akteneinsicht sind nach der Neuregelung des § 147 Abs. 5 S. 2 StPO teilweise gerichtlich überprüfbar. Der Verteidiger kann Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 161a Abs. 3 S. 2 StPO) stellen.
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Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Der Antrag ist nach dem entsprechend anwendbaren § 306 Abs. 1 StPO bei der zuständigen Staatsanwaltschaft einzulegen, die dem Antrag auch durch Gewährung der begehrten Akteneinsicht abhelfen kann.