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I. Einführung
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§ 140 StPO regelt Fälle der sog. notwendigen Verteidigung.[1] Ist ein solcher Fall nach dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO oder nach der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO gegeben und hat der Beschuldigte noch keinen (Wahl-)Verteidiger, so ist ihm nach § 141 Abs. 1 StPO bei Anklagezustellung (§ 201 Abs. 1 StPO) ein Verteidiger zu bestellen, der sog. Pflichtverteidiger. Ob sich der Beschuldigte aus eigenen Mitteln auch einen Wahlverteidiger leisten könnte, ist unerheblich.[2] Nach dem BVerfG[3] ist das Institut der Pflichtverteidigung staatliche Fürsorge für den vermögenslosen Beschuldigten, welches im Interesse einer rechtsstaatlichen Strafrechtspflege einen prozessordnungsgemäßen Verfahrensablauf sicherstellt.
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Zur Führung von Pflichtverteidigungen ist der Rechtsanwalt nach § 49 Abs. 1 BRAO verpflichtet. Das ist nicht unproblematisch, und demgemäß beurteilen Strafverteidiger die staatliche Inpflichtnahme durchaus unterschiedlich. Berufsanfänger werden häufig für eine Pflichtverteidigerbestellung dankbar sein, bieten Pflichtverteidigungen ihnen doch die Möglichkeit, Erfahrungen zu sammeln und sich anderen Verfahrensbeteiligten, aber auch und vor allem der Öffentlichkeit zu präsentieren und so für sich zu werben.[4] Für erfahrene und bereits etablierte Strafverteidiger dürfte hingegen regelmäßig ein anderer Aspekt im Vordergrund stehen: Da die Tätigkeit des Pflichtverteidigers nach der gesetzlichen Konzeption des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) geringer als diejenige des Wahlverteidigers und ferner nach festen Gebührensätzen vergütet wird, ist engagiert betriebene Pflichtverteidigung regelmäßig ein Minusgeschäft.[5] Mit Recht bezeichnet das BVerfG[6] daher die Pflichtverteidigung als Sonderopfer des Strafverteidigers im öffentlichen Interesse.
Während der eine Verteidiger also ein gesteigertes Interesse an der Herbeiführung einer Pflichtverteidigerbestellung haben kann, mag es im Interesse eines anderen liegen, sie möglichst rückgängig zu machen. Schon daraus folgt, dass fundierte Rechtskenntnisse des Verteidigers in diesem Bereich unerlässlich sind.
Kapitel 2 Verteidigung im Ermittlungsverfahren › C. Pflichtverteidigung, §§ 140 ff. StPO › II. Beiordnung durch das Gericht