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e) Rechtsschutz
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Die Entscheidung des Gerichts ist mit der Beschwerde anfechtbar (s. BT-Drucks 16/12098 S. 21). In der Revision kann ein etwaiger Verstoß nicht gerügt werden (§ 336 S. 2 StPO). Unanfechtbare Beschlüsse werden vom Revisionsgericht nicht überprüft, auch nicht nach § 338 Nr. 8 StPO. Eine derartige Rüge kommt jedoch in Betracht, wenn der Verteidiger wegen der verweigerten Akteneinsicht einen Antrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung gestellt und dieser durch Gerichtsbeschluss (§ 238 Abs. 2 StPO) abgelehnt wurde.[70] Die Versagung der Akteneinsicht hat aber Auswirkungen auf strafprozessuale Zwangseingriffe, insbesondere auf die Anordnung von Untersuchungshaft.[71] Diesen Maßnahmen dürfen nur Tatsachen zugrunde gelegt werden, die dem Beschuldigten zugänglich gemacht worden sind. Ist nur Teilakteneinsicht gewährt worden, kann die Entscheidung nur auf Umstände gestützt werden, die sich aus der Teilakteneinsicht ergeben. Eine mündliche Information und Zusammenfassung durch den Ermittlungsrichter kann die Akteneinsicht nicht ersetzen und reicht daher nicht aus.[72] Den sich durch die Akteneinsicht seines Pflichtverteidigers gewonnenen Erkenntnisstand hat sich der Beschuldigte zurechnen zu lassen. Es ist daher unter dem Gesichtspunkt der „Waffengleichheit“ ausreichend, den Wahlverteidiger darüber zu informieren, dass der Pflichtverteidiger bereits Akteneinsicht erhalten hat.[73] Reichen die aus der Akteneinsicht sich ergebenden Tatsachen nicht aus, um die beantragte Entscheidung anzuordnen oder aufrechtzuerhalten, muss diese abgelehnt oder eine bereits ergangene Entscheidung aufgehoben werden.[74] Strittig ist, ob dies aber erst in Betracht kommt, wenn sich der Beschuldigte erfolglos um Rechtsschutz nach § 147 Abs. 5 S. 2 StPO bemüht hat.[75] Wird dem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nach § 147 Abs. 2 StPO verwehrt und ist das Beschwerdegericht hieran nach § 147 Abs. 5 StPO gebunden, so kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird.[76]
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Ob und inwieweit dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger auch in anderen Fällen der Rechtsweg gegen die Versagung des Akteneinsichtsrechts im Ermittlungsverfahren vor dessen Abschluss eingeräumt werden sollte, hat der Reformgesetzgeber nicht entschieden. Daher bleibt es bei den bisher anerkannten Grundsätzen. Nach der wohl überwiegenden Auffassung zur Rechtslage vor Inkrafttreten des StPÄG 1999 sollte bei der Verweigerung der Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren lediglich die Dienstaufsichtsbeschwerde,[77] nicht jedoch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig sein.[78] Bei Verletzung der Akteneinsicht in nach § 147 Abs. 3 StPO privilegierte Unterlagen ist zwar ebenfalls der Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG statthaft, gegenüber der Regelung des § 147 Abs. 5 StPO aber subsidiär. Als Anwendungsbereich der §§ 23 ff. EGGVG bleibt daher nur die versagende Akteneinsicht nach Einstellung des Verfahrens gem. § 170 Abs. 2 StPO, im Falle der Einstellung nach § 154 StPO[79] und darüber hinaus in den Fällen, in denen die Einsicht in Spurenakten, die den Ermittlungsakten nicht beigefügt werden, verweigert wird.[80] Für den Fall der willkürlichen Versagung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft wurde ebenfalls der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG als eröffnet angesehen.[81] Nach der Neuregelung des § 147 StPO soll Rechtsschutz nur (noch) in analoger Anwendung des § 161 Abs. 3 StPO gewährt werden,[82] wodurch im Interesse einer für die Betroffenen klaren Rechtswegzuweisung und dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes eine Konzentration bei einem und zwar dem sachnäheren Gericht gewährleistet ist. Richterliche Entscheidungen über die Akteneinsicht können mit der Beschwerde angefochten werden.[83]
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Hinweis
Der Antrag ist fristgebunden und muss beim zuständigen Oberlandesgericht gestellt werden (§ 26 Abs. 1 EGGVG).