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d) Entscheidung
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Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht gegeben ist, ordnet es die Akteneinsichtsgewährung durch die Staatsanwaltschaft ohne Weiteres an.[68] Erst wenn auch nach der Überzeugung des Gerichts eine Gefährdung des Untersuchungszwecks durch eine Akteneinsichtsgewährung zu bejahen ist, verbleibt Raum für eine Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft, ob von der Möglichkeit der Einsichtsgewährung Gebrauch gemacht wird oder nicht. Insoweit hat das Gericht zu überprüfen, ob die Ermessensgrenzen eingehalten worden sind. Ist die Ermessensausübung durch die Staatsanwaltschaft rechtsfehlerhaft, ist sie zur Neubescheidung des Akteneinsichtsgesuchs unter Beachtung der Auffassung des Gerichts zu veranlassen.[69]