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a) Antragsberechtigung und -umfang

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Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers hat (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen) nur der Angeklagte, nicht jedoch der Verteidiger selbst.[7] Der Antrag ist daher im Namen des Mandanten zu stellen.

Nach § 142 Abs. 1 S. 1 StPO soll dem Beschuldigten Gelegenheit zur Bezeichnung eines Verteidigers gegeben werden. Das so genannte Auswahlrecht gibt dem Beschuldigten zwar keinen Rechtsanspruch auf Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.[8] Steht jedoch kein wichtiger Grund entgegen (hierzu Rn 61), so ist seinem geäußerten Wunsch regelmäßig zu entsprechen, § 142 Abs. 1 S. 2 StPO, da ein Vertrauensverhältnis zwischen Verteidiger und Beschuldigten eine wesentliche Voraussetzung für eine sachdienliche Verteidigung ist.

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