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1.5 Zuständigkeit bei suizidgefährdeten Personen

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Bei suizidgefährdeten Personen scheint die allgemeine Rechtslage nicht ganz eindeutig zu sein. So wird ein Selbstmordversuch entweder zwischen einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung unterschieden. Ein Eingreifen seitens Polizei oder anderer Ordnungsbehörden wird spätestens notwendig, wenn weitere Personen (bspw. wenn der Vermisste ein Messer bei sich trägt, um damit nicht nur sich, sondern auch andere in Gefahr zu bringen) gefährdet werden. Hier liegt eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit vor. Zudem kann die suizidgefährdete Person ggf. auch (z. B. aufgrund psychischer Probleme oder unter Drogeneinfluss) die Auswirkungen ihres Handelns nicht richtig einschätzen. In diesem Fall befindet sich die Person in einer hilflosen Lage, sodass auch hier die Polizei oder die Ordnungsbehörde einschreiten muss.

Wenn der Suizidversuch nach außen in Erscheinung tritt und sich somit die Person für die Allgemeinheit sichtbar in eine Situation begibt, die zu ihrem Tod führen kann, ist dies ein Verstoß gegen die Ordnung des öffentlichen Interesses. Durch einen öffentlichen Suizidversuch (beispielsweise Aufhängen im Wald an einem Spazierweg) sind also die Polizei und – im Rahmen ihrer Möglichkeiten – auch die allgemeinen Ordnungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet. Es liegt eine Störung der öffentlichen Ordnung vor (Kommentar LBKG). Der Kommentar des LBKG von Gerd Gräff führt zu der Frage der Zuständigkeit folgendes an:

[20]»Zuständige Behörden für die Einleitung und Durchführung des Unterbringungsverfahrens ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PsychKG die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Wenn die allgemeine Ordnungsbehörde oder die Polizei im Zusammenhang mit dem Einschreiten bei einem Selbstmordversuch Anhaltspunkte für ein selbst- oder fremdgefährdendes krankheitsbedingtes Verhalten feststellt, benachrichtigt sie unverzüglich die zuständige Unterbringungsbehörde. Soweit Zuständigkeiten der allgemeinen Ordnungsbehörden, der Polizei oder anderer Behörden gegeben sind und durch deren Maßnahmen die Abwehr der Gefahren gewährleistet ist, besteht keine Zuständigkeit der Feuerwehr nach dem LBKG. Die Feuerwehr kann in diesen Fällen nicht in die Aufgabenbereiche anderer Behörden eingreifen.

Die Feuerwehr leistet bei Bedarf Amtshilfe, beispielsweise wenn der Einsatz technischer Geräte – etwa eine Drehleiter oder eines Sprungretters – erforderlich ist.«

Hier wird demnach die Feuerwehr in erster Linie unterstützend (Amtshilfe) angefordert, wenn die technische Ausrüstung der primär zuständigen Behörden (allgemeine Ordnungsbehörde, Polizei etc.) nicht ausreicht, um den Einsatz nach Möglichkeit ohne Gefährdung weiterer Zivilpersonen und Einsatzkräfte durchzuführen.

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