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3.5 Zugang zur Wohnung des Vermissten und unbeteiligter Dritte
ОглавлениеEin häufiges Szenario ist das Betreten der Wohnung einer vermissten Person. Denn die Wohnung des Vermissten ist ein wichtiger Punkt in der Erkundungsphase (Innenansicht) und kann wertvolle Hinweise über die Bewegungsrichtung, das Bewegungsziel, die Bewegungsmittel und die Beweggründe liefern. Daher ist ein Zugang in die Wohnung für den Einsatzleiter unverzichtbar. Des Weiteren gilt die Wohnung auch als möglicher Auffindeort des Vermissten und muss gegebenenfalls von Einsatzkräften durchsucht werden. Zur Wohnung des Betroffenen können neben dem eigentlichen Wohnraum auch klar erkennbare räumlich abgeschirmte Bereiche oder Örtlichkeiten gehören, die unmittelbar an der Wohnung bzw. dem Gebäude angrenzen (beispielsweise die Garage).
Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden […] (7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, […] vorgenommen werden. |
Ein Absuchen von fremden Gartenanlagen oder anderen Wohnungen von unbekannten Dritten ist ohne konkreten Hinweis für die Feuerwehr nicht möglich (Anscheinsgefahr: ein Verdacht, aber keine konkrete Gefahr liegt vor). Die Feuerwehr ist zwar berechtigt, auch gegen den Willen des Bewohners das Grundstück zu betreten, jedoch muss eine klare Gefahr für die öffentliche Sicherheit (nicht unbedingt nur Lebensgefahr) bestehen und der Zugang zu dem zu betretenen Bereich für das Erreichen des Arbeitsziels absolut notwendig sein. Im Einzelfall sollten unbedingt die Feuerwehr- bzw. Brand- und Katastrophenschutzgesetze sowie Brandschutz[30]bestimmungen (z. B. § 31 bwFwG, Art. 24 Abs. 2 bayFwG, § 14 Abs. 1 berlFwG, § 15 Abs. 1 BbgBKG etc.) der jeweiligen Länder rezipiert werden.
Info: § 28 Abs. 1 LBKG RLP (1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen zu gestatten. Sie haben die vom Einsatzleiter angeordneten Maßnahmen, insbesondere die Räumung des Grundstückes oder die Beseitigung von Gebäuden, Gebäudeteilen, Anlagen, Lagergut, Einfriedungen und Pflanzen, zu dulden. |
Im Regelfall kann jedoch davon ausgegangen werden, dass bei allgemeinen urbanen Suchmaßnahmen oder Wegsuchen kein Widerstand seitens der Grundstückseigentümer zu erwarten ist. Meistens sind die Bewohner dieser Gebäude oder Grundstücke bei einer Vermisstensuche sehr hilfsbereit und gestatten Zugang zu privatem Eigentum. Auch eine Aufforderung, selbst den eigenen Keller oder Garten sowie sonstige Räumlichkeiten zu durchsuchen, gehen die Bürger oftmals ohne Probleme nach. Bei Unsicherheiten oder fehlendem Zugriff gilt es für den einzelnen Feuerwehrangehörigen seinen Vorgesetzten zu informieren. Dieser wird schließlich die Polizei hinzuziehen, um weitere Schritte oder Maßnahmen, falls notwendig, abzustimmen.
Sollte sich aber konkrete Hinweise über den Verbleib der vermissten Person auf dem Grundstück des unmittelbaren Nachbarn ergeben haben, kann sich der Einsatzleiter auch gegen den Willen des Betroffenen Zugang zum Garten, zu Gartenhäusern und Garagen etc. verschaffen. Liegen Anzeichen vor, dass sich die gesuchte Person innerhalb der Wohnung einer Drittperson befindet, könnte ein Verbrechen vorliegen (bspw. Entführung). In diesem Fall sollte die Wohnung nicht einfach geöffnet und betreten werden, da ein Verbrechen ganz klar unter den Zuständigkeitsbereich der Polizei fällt und daher die Maßnahmen von ihr durchgeführt werden müssen. Da die Polizei für diese Einsätze ausgestattet und geschult ist, wird durch die korrekte Anforderung der Polizei auch eine Eigengefährdung der Feuerwehreinsatzkräfte (bspw. durch einen bewaffneten Entführer) verhindert.