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1.4 Zuständigkeit der Feuerwehr aufgrund ihrer technischen Einsatzmittel
ОглавлениеEine weitere Zuständigkeit für die Feuerwehr kann vorliegen, wenn die allgemeine Ordnungsbehörde oder die Polizei technisch nicht in der Lage ist, die Gefahr abzuwehren. Die Vielzahl von unterschiedlichen technischen Einsatzmitteln in Verbindung mit den geschulten Einsatzkräften ermöglicht der Feuerwehr, ein breites Spektrum an Einsatzszenarien abwickeln zu können. Ob eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehren vorliegt oder die Polizei über die allgemeine Ordnungsbehörde ein Amtshilfeersuchen stellen muss, ist in einigen Fällen nicht klar abzugrenzen. Ein konkretes Beispiel einer technischen Überlegenheit der Feuerwehr könnte eine abgestürzte vermisste Person an einem Felsabgrund sein (auch wenn diese ver[18]storben ist). Hier hat die Feuerwehr die Möglichkeit ihre Höhenretter mit ihren Einsatzmitteln einzusetzen.
Bild 1: Höhenretter mit Rettungshund
Abschließend wird auch hier auf den Artikel in der Zeitschrift Brandhilfe Ausgabe 12/2011 von Herr Gerd Gräff Ministerialrat im Ministerium des Inneren und für Sport Rheinland-Pfalz verwiesen. Dieser könnte auch für andere Bundesländer interessant sein. Dort wird erwähnt, dass die »allgemeine Hilfe« ausdrücklich Aufgabe der Gemeinde nach dem Landesgesetz ist und somit im Gegensatz zum Technischen Hilfswerk (oder der Bundeswehr) keine Amtshilfe ist. So käme es bei der allgemeinen Hilfe für eine eigene Zuständigkeit der Feuerwehr nur darauf an, ob die Gefahrenabwehr durch andere Rechtsvorschriften gewährleistet ist oder ein Einsatz der [19]Feuerwehr – nicht nur wegen ihrer technischen Möglichkeiten, sondern auch aufgrund ihrer Organisation, Funkausrüstung usw. – geeignet ist, die konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen abzuwehren.
Dies wäre für Gräff beispielsweise beim Absuchen eines bestimmten Gebietes nach Vermissten in der Regel gegeben (z. B. Kinder, ältere oder verwirrte Personen, die sich verlaufen haben). Laut Gräff ist in Ausnahmefällen auch eine Parallelzuständigkeit von Polizei und Feuerwehr vereinbar, um schnelle und wirksame Hilfe zu leisten. So nehme der Gesetzgeber derartige Parallelzuständigkeiten zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr bewusst in Kauf. Bei einer originären Zuständigkeit für die Feuerwehr werden Tätigkeiten anderer Behörden nicht berührt. Diese können aber ebenfalls Maßnahmen ergreifen, ohne in die originäre Aufgabe der Feuerwehr einzugreifen.