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[31]3.6 Hinzuziehen von Eigentum

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Art. 14 Gewährleistung des Eigentums – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Es kann bei einem Vermisstensucheinsatz unter Umständen vorkommen, dass der Einsatzleiter geeignetes Eigentum von privaten Personen heranzieht. Dafür ermächtigen ihn die Brandschutzgesetze der einzelnen Länder (z. B. § 5 BremHilfeG, § 46, § 49 Abs. 2 HBKG, § 23 Abs. 3, § 24 MVBSchG, § 24 Abs. 1 ndsBSchG etc.).

Info: § 27 Abs. 3 LBKG RLP (3) Auf Anordnung des Einsatzleiters […] sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.

So kann der Einsatzleiter beispielsweise ein Quad einer Privatperson heranziehen, um mit diesem schmalen und geländegängigen Fahrzeug eine schnellstmögliche und effektive Fahrzeugbezogene Wegsuche bei einem schwer zugänglichen Weg durchführen, falls dies durch die vorhandenen Feuerwehrfahrzeuge unmöglich ist. Durch den Einsatz entstandene Schäden an dem Einsatzmittel oder deren Nutzungsausfall, muss von der Gemeinde, auf Verlangen, ersetzt werden.

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