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Оглавление[22]2 Amtshilfe
Die Amtshilfe ist in Deutschland im Art. 35 GG und § 4 VwVFG geregelt und beschreibt eine Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde. Geleistete »Amtshilfe« innerhalb einer Behörde ist keine Amtshilfe.
»Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe«
Art. 35 Abs. 1 Rechts- und Amtshilfe – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Eine Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 4 VwVfG). Die Feuerwehr als Abteilung oder Amt innerhalb einer Behörde, deren Tätigkeit nach außen der Gesamtbehörde zugerechnet wird, gilt nicht als Behörde im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG. Daher leistet nicht die Feuerwehr bei einer Anforderung einer anderen Behörde (z. B. Polizei) Amtshilfe, sondern die Gemeinde. Ebenso leistet die Feuerwehr keine Amtshilfe gegenüber dem eigenen Amt der Gemeinde. So wäre das bei einer Zuständigkeit der Ordnungsbehörde bei einer Vermisstensuche der Fall, wenn die Feuerwehr zur angeblichen »Amtshilfe« hinzugezogen wurde.
»Jede Behörde leistet anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe (Amtshilfe).
Abs. 2
Amtshilfe liegt nicht vor, wenn, Behörden einander innerhalb eines bestehenden Weisungsverhältnisses Hilfe leisten; die Hilfeleistung in Handlungen besteht, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen.«
§ 4 Abs. 1 Amtshilfepflicht – Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Amtshilfe wird insbesondere dann angefordert, wenn die ersuchende Behörde beispielsweise die Maßnahmen nicht selbst durchführen kann, weil ihr Einsatzmittel oder Einsatzkräfte fehlen (unter Umständen kann aber die Feuerwehr, gerade aus diesem genannten Grund zuständig werden; siehe Kapitel 1.4). So kann die Polizei bei einem Vermisstensucheinsatz Flächensuchhunde der Feuerwehr anfordern, die es in ihren Reihen nicht gibt, aber für die Suchmaßnahmen benötigt werden. Ein Amtshilfeersuchen seitens der Polizei kann auch direkt an die Feuerwehr erfolgen, ohne die übergeordnete Ordnungsbehörde darüber zu informieren. Das ist oftmals [23]dann erforderlich, wenn es aufgrund einer Eilbedürftigkeit notwendig ist oder die Ordnungsbehörde nicht besetzt ist.
Amtshilfe kann auch von der ersuchten Behörde abgelehnt werden, wenn sie beispielsweise die Hilfe nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand oder eine andere Behörde diese Hilfe mit wesentlich geringerem Aufwand leisten könnte. So kann beispielsweise das Amtshilfeersuchen von einer anderen Behörde bei einer Flächensuche abgelehnt werden (§ 5 Abs. 3 VwVfG), wenn die zuständige Landespolizei nicht ihre kompletten Möglichkeiten, z. B. das Hinzuziehen der Bereitschaftspolizei, umgesetzt hat.
Amtshilfe innerhalb einer Behörde ist allgemein kostenlos (§ 8 Abs. 1 VwVfG). Da die allgemeine Ordnungsbehörde in der Regel eine eigene Zuständigkeit in der Vermisstensuche hat und die Feuerwehr als gleiche Gemeindeeinrichtung nicht der Polizei, sondern der Ordnungsbehörde Amtshilfe leistet, sollte ein Kostenersatz für den Einsatz überdacht werden. Bei eigener Zuständigkeit der Feuerwehr in einem Vermisstensucheinsatz ist dieser grundsätzlich nach den Brandschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer kostenfrei.
Auch bei einer Amtshilfe liegt für die Feuerwehr ein hoheitliches Handeln vor. Sie unterstellt sich der zuständigen Einsatzleitung der anderen Behörde. Trotzdem werden Führungsebenen nicht übersprungen (siehe dazu Kapitel 11.1.9). Die Amtshilfe ist nur eine ergänzende Hilfe und beinhaltet keinesfalls eine vollständige Übernahme der Verwaltungsaufgaben. Auch ein regelmäßiges Hinzuziehen der Feuerwehr aufgrund fehlender oder unzureichender personeller oder technischer Ausstattung darf nicht durch das Amtshilfeersuchen kompensiert werden (So besitzt die Polizei in manchen Bundesländern eigene Suchhunde (Personenspürhunde) auch für die Vermisstensuche).
2.1 Die Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe
Die Bundeswehr ist die militärische Verteidigungsarmee der Bundesrepublik Deutschland und liegt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Innerhalb des Bundesgebietes kann sie außerhalb eines Verteidigungsfalls oder während eines unmittelbar bevorstehenden Verteidigungsfalls, auch im Rahmen des Art. 35 Abs. 1,2 GG eingesetzt werden. Diese zivil-militärische Zusammenarbeit mit der Feuerwehr ist selten und wird in der Praxis meist bei Hochwassereinsätzen oder ähnlich großen Naturkatastrophen oder schweren Unglücken praktiziert. In der Vermisstensuche ist das Hinzuziehen der Bundeswehr dem Autor nicht bekannt, trotzdem wären Einsätze denkbar, gerade dann, wenn große Gebiete abgesucht [24]werden müssen. Allgemein leistet die Bundeswehr dabei aber nur (solange) Hilfe, bis zivile Hilfeleistung ausreichend vorhanden ist.
»(1) Hilfeleistungen im Innern sind Verwendungen der Streitkräfte im Rahmen der Amtshilfe oder bei einer Naturkatastrophe oder einem besonders schweren Unglücksfall nach Artikel 35 Grundgesetzes […].«
§ 63 Hilfeleistungen im Innern SG (Soldatengesetz)
Die Einsatzleitung verbleibt bei einer Anforderung durch die Feuerwehr bei der Feuerwehr. Diese erteilt die Aufträge (Unterstützungsauftrag) an den in der Einsatzleitung anwesenden zuständigen Verbindungsmann der Bundeswehr (Offizier). Da die Bundeswehrangehörigen nur dem zuständigen Bundeswehreinheitsführer unterstehen, bekommen sie von Ihm den Auftrag, um diesen nach pflichtgemäßem Ermessen auszuführen.
Gerichtsurteil zum Thema Vermisstensucheinsätze mit der Feuerwehr Ob die Mithilfe der Feuerwehr bei der Vermisstensuche zur Amtshilfe zählt ist leider nicht immer eindeutig geklärt und wurde durch verschiedene Verwaltungsgerichte unterschiedlich beurteilt. Im Januar 2007 entschied der Bayrische Verwaltungsgerichthof (Az.: 4 BV 05.2002 und 4 BV 04.3156), dass die Mithilfe der Feuerwehr bei Vermisstensuchen keine Amtshilfe ist. Im Dezember 2006 suchten über 300 Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr und THW in insgesamt 2 631 Einsatzstunden gemeinsam nach dem den 14-jährigen Felix von Quistrop. Bei einem Kostensatz von 20 Euro pro Stunde (gemittelter Pauschalsatz für freiwillige Feuerwehrdienstleistende) ergeben sich Kosten von 52 000 Euro, für welche nun die Kommune aufkommen muss, da der gemeindliche Kostenanspruch für Amtshilfehandlungen nach der geltenden Kostenersatzvorschrift nicht gilt. Amtshilfe ist ergänzende Hilfe zwischen zwei Behörden. Die Feuerwehr ist jedoch keine eigene Behörde, sondern nur eine unselbstständige Dienststelle der Gemeindeverwaltung, so die Erklärung des bayrischen Verwaltungsgerichtshofes. Des Weiteren sei mit dem Verschwinden der vermissten Person die Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für Leben bzw. Gesundheit ausreichend anzunehmen, sodass damit ein Aufgabenbereich sowohl für die Gemeinde als auch für die Polizei eröffnet gewesen sei. Die Vermisstensuche durch die gemeindliche Feuerwehr erfolgt daher in Erfüllung einer eigenen Aufgabe der Gemeinde als Sicherheitsbehörde. |