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3.4 Betreten von Grundstücken und Gebäuden
ОглавлениеDas Betreten von Grundstücken und Gebäuden ist bei jedem Vermisstensucheinsatz erforderlich. Dabei genießen Grundstücke und Gebäude nicht den Schutz von Wohnungen nach Art. 13 GG. Trotzdem bedeutet dies nicht, dass sie ohne die Einwilligung des Besitzers oder des Eigentümers einfach so betreten werden dürfen.
Info: (§ 858 Abs. 1 Verbotene Eigenmacht BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder die Störung gestattet, widerrechtlich (verbotene Eigenmacht). |
Ausnahme bilden die öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Bürgersteige,). Diese könnten sich zwar auch im privaten Besitz befinden, stehen aber in der Regel der Öffentlichkeit zur Verfügung. Trotzdem sind Feuerwehren auf Grundlage der jewei[29]ligen Brandschutzgesetze der Länder bei einer bestimmten Gefahrenlage ermächtigt, diese Grundstücke oder Gebäude zu betreten (siehe dazu Kapitel 3.5).