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3.7 Festhalten von vermissten Personen

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Über die Problematik, innerhalb eines Einsatzes eine bestimmte Person gegen ihren Willen festzuhalten, wurde ausführlich in Fischer (2017, S. 108 ff.) eingegangen:

»Wegen der unzähligen unterschiedlichen und nicht vorhersehbaren Gefahren für die öffentliche Sicherheit gibt es im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr die so [32]genannte »polizeiliche Generalklausel«. Danach ist die Polizei befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine im einzelnen Fall drohende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit ihre Befugnisse nicht durch das jeweilige Polizeigesetz speziell geregelt wird. […] Da jeder Eingriff in Rechte der Bürger einer gesetzlichen Ermächtigung bedarf (Vorbehalt des Gesetzes), wird der Polizei durch die Generalklausel eine auf die jeweilige Situation angepasste Reaktion ermöglicht. Für die Feuerwehr gibt es eine vergleichbare Generalermächtigung leider in den meisten Bundesländern nicht. Angesichts des Zuständigkeitsbereichs der Feuerwehren wird zwar der überwiegende Teil der Fälle durch die speziellen Ermächtigungen der Feuerwehren, wie das Betreten von Grundstücken und Wohnungen oder die Heranziehung von Personen und Hilfsmitteln, regeln. […] Die Ermächtigungen kommen einer Generalklausel bereits nah, sind aber noch zu speziell auf Störungen gerichtet, die den Einsatz behindern und laufen meist auf den Platzverweis hinaus.

Zur Gefahrenabwehr werden jedoch auch immer wieder Maßnahmen erforderlich, die nicht unter dieser Vorschrift fallen. Dies kann bei strenger Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes zu nicht unerheblichen Rechtsproblemen führen, insbesondere in Fällen, in denen die Feuerwehr unmittelbar Maßnahmen gegen Personen ergreifen muss.

Beispiele:

Bei der Abwehr eines Suizidversuchs (Sprung von der Brücke) wird der Betroffene vom Angriffstrupp unter Anwendung nicht unerheblicher körperlicher Gewalt gerettet.

Bei einem schweren Verkehrsunfall steht eine Person derart unter Schock, dass sie sich von der Unfallstelle entfernen will, obwohl bei ihr schwere Verletzungen nicht auszuschließen sind. Als Einsatzkräfte der Feuerwehr sie bis zum Eintreffen des RTW festhalten wollen, schlägt sie heftig um sich.

Dass diese Maßnahmen dennoch nicht rechtswidrig sind (sein dürfen), liegt auf der Hand. Sollte es später zu einem Rechtsstreit kommen, ist die Begründung der Rechtmäßigkeit der ergriffenen Maßnahmen nicht einfach. […]«

Beispiele, in denen die Feuerwehr unmittelbar eingreifen muss, obwohl dies mitunter die Rechte des betroffenen Bürgers einschränkt könnten im Zusammenhang mit Vermisstenfällen folgende sein:

 Eine vermisste demente Person wird orientierungslos aufgefunden. Die Unterkühlung unter der sie sich befindet, wird von dem Vermissten [33]scheinbar gar nicht wahrgenommen. Auf die Einsatzkräfte, die die Person bis zum Eintreffen des RTW versorgen wollen, reagiert der Vermisste aggressiv und möchte weglaufen. Sie wird dennoch gegen ihren Willen bis zum Eintreffen des RTW festgehalten.

 Eine vermisste Person wird vor einem Bahnübergang gefunden. Ein bereits zuvor aufgefundener Abschiedsbrief deutet auf eine suizidale Absicht hin. Die Einsatzkräfte überwältigen die Person trotz Gegenwehr und unter Einsatz von Gewalt.

Dass die Feuerwehr in diesen beiden Fällen handeln muss ist offensichtlich. In Folge eines Eingriffs in die Bürgerrechte einer Person kann es jedoch zu einem Rechtsstreit kommen und die nachträgliche Begründung der Rechtmäßigkeit schwerfallen.

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