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[28]3.3 Eingriff in das Recht der Freiheit der Person von Dritten
Оглавление»Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.«
Art. 2 Abs. 2 Freiheit der Person – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Die Feuerwehr kann in die Freiheit der Person eingreifen, indem sie bestimmte Personen in den Personensucheinsatz involviert, wenn sie die gegenwärtige Gefahr nicht durch eigene Einsatzkräften oder nicht rechtzeitig abwehren kann. Dafür kann sie geeignete Dritte heranziehen, die den Einsatzverlauf entscheidend positiv beeinflussen können. Dritte können beispielsweise durch ihre besonderen Kenntnisse/Fähigkeiten (Ortskenntnis o. ä.) bei Suchmaßnahmen mitwirken oder unterstützend für die Einsatzleitung tätig werden.
Dabei ist aber die Verhältnismäßigkeit zu prüfen, mit der der Herangezogene beauftragt wurde. Außerdem ist selbstverständlich dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Aufgaben und Maßnahme zugemutet werden kann und sich der Helfende dadurch nicht selbst in Gefahr bringt.