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[26]3.1 Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
ОглавлениеDer Staat ist mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln verpflichtet, das Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit zu garantieren (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Dafür wurden in den einzelnen Bundesländern Befugnisse an die Polizei- und Ordnungsbehörden sowie durch andere Gesetze übertragen.
Art. 30 Hoheitsrechte der Länder – Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt. |