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1.3 Mögliche originäre Zuständigkeit der Feuerwehr in der Vermisstensuche

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Die öffentliche Feuerwehr ist eine kommunale Einrichtung, ist genauso wie die Ordnungsbehörde in den Gemeinden angesiedelt und handelt nach den einzelnen Brandschutzgesetzen der jeweiligen Länder. Die Feuerwehr ist allgemein für die Gefahrenabwehr zuständig, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und diese mit den taktischen Einheiten (Mannschaft und Einsatzmittel) abgewehrt werden kann. Dies bedeutet, dass ohne das Eingreifen der Feuerwehr, nach einer unbestimmten Zeit, ein Schaden für die öffentliche Sicherheit und der Ordnung entstehen könnte. Dabei braucht die eigentliche Gefahr erstmal nicht sicher bzw. bestätigt zu sein. Auf Grundlage von wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Erfahrungswerten genügt die Annahme, dass eine Gefahr vorhanden ist, für das Handeln der Feuerwehr. Anschließend kommt es ganz auf die Erkundungsergebnisse des Einsatzleiters an, ob in seinen Augen eine Gefahr besteht und ein Schaden eintreten könnte. Die Voraussetzung dafür ist möglicherweise gegeben, wenn es bei einem Vermisstensucheinsatz zur Abwehr von Gesundheits- oder Lebensgefahr und/oder in [15]kurzer Zeit gehandelt werden muss. Dabei kann es zu einer Parallelzuständigkeit sowohl zwischen den Ordnungsbehörden, Polizei- und den einzelnen Brandschutzgesetzen der jeweiligen Bundesländer kommen.

Beispiel RLP

Die Feuerwehr wird bei einem Vermisstensucheinsatz tätig, bei dem unmittelbar gehandelt werden muss, da Gefahr in Verzug und Gefahr für Leib und Leben besteht hierbei im Rahmen der allgemeinen Hilfe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landes- und Brandschutzgesetz Rheinland-Pfalz in Verbindung mit § 8 Abs. 2,3 LBKG RLP.

Ȥ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen […]

2. gegen andere Gefahren (allgemeine Hilfe) […]

§ 8 Mitwirkung und Aufgaben der Feuerwehren […]

(2) Die Feuerwehren haben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Brandgefahren oder andere Gefahren abzuwehren.

(3) Die Feuerwehren sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch außerhalb der Gefahrenabwehr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.«

Bevor sich die Frage der eigenen Zuständigkeit in der Vermisstensuche für die Feuerwehr stellt, sollte grundsätzlich geklärt werden, wann für die Feuerwehr eine Person als vermisst gilt.

Merke: Eine Person gilt im Sinne der Feuerwehr als vermisst, wenn sie sich nicht mehr im gewohnten Umfeld aufhält, eine physische und/oder psychische Erkrankung vorliegt und eine »Hilflose Lage« vermutet werden kann oder eine Gefahr für Leib und Leben und somit Gefahr in Verzug vorliegt.

Denkbare Einsätze für die Feuerwehr mit eigenem Zuständigkeitsbereich wären zum Beispiel:

 verwirrte oder demente Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung als hilflos gelten,

 Personen, die gesundheitlich beeinträchtigt sind (z. B. Diabetes mellitus) und ggf. Medikamente benötigen,

 [16]ältere Personen, die aufgrund der Wettersituation (z. B. Kälte, Schneefall) und/oder Erschöpfung Hilfe brauchen,

 Kinder, die sich verlaufen haben, orientierungslos im Gelände umherirren und ohne schnelles Handeln gesundheitliche Probleme erleiden können (z. B. schnelles Auskühlen aufgrund der anatomischen Begebenheiten). Bei vermisst gemeldeten Personen unter 18 Jahren (Minderjährige), die ihr gewohntes Umfeld verlassen haben und deren momentaner Aufenthaltsort den Sorgeberichtigten (i. d. R. die Eltern) unbekannt ist, muss grundsätzlich von einer Gefahr für das Leben und die körperliche Unversehrtheit ausgegangen werden. Laut Gesetz (§ 1631 Abs. 1 BGB) dürfen sie ihren Aufenthaltsort nicht selbst bestimmen,

 Personen, die in einen Fluss gestürzt sind und durch schnelles Eingreifen der Feuerwehr oder anderen Hilfsorganisationen (z. B. Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft) möglicherweise noch gerettet werden können,

 geistig oder körperlich benachteiligte Menschen, die eine kontinuierliche Versorgung für ihre Gesundheit benötigen.

Das POG RLP mit Kommentar von Roos/Lenz beschreibt die Aufgaben und Befugnisse der Feuerwehr in ihrem Buch auf Seite 29 wie folgt:

»Die Feuerwehr kann überhaupt nur nach den Aufgaben und Befugnissen des LBKG tätig werden, wonach § 8 Abs. 2 LBKG die Aufgaben für sie beschreibt. Danach beschränkt sich die Feuerwehr auf die Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren und den Katastrophenschutz. Außerdem soll sie außerhalb der Brandgefahr bei anderen Ereignissen Hilfe leisten.

Beispiel:

Eine ältere, geistig verwirrte Person wird in einem Altenheim vermisst, in dem sie untergebracht ist. Nach ihr soll in einem benachbarten Wald gesucht werden. Die zuständige Ordnungsbehörde ist der Ansicht, hierfür sei allein die Polizei zuständig und alarmiert die Feuerwehr erst nach Zusage der Kostenübernahme durch die Polizei.

Eine Suchaktion nach einer vermissten Person, für die Lebensgefahr besteht, ist aber eine Aufgabe im Rahmen der allgemeinen Hilfeleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 LBKG. Gewährleistung von Maßnahmen bedeutet eigene tätige Hilfe und nicht nur Veranlassung von Hilfsmaßnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe können die Gemeinden die Feuerwehren und bei Bedarf auch andere Hilfsorganisationen einsetzen. Zu diesem Zweck werden u. a. auch die Rettungshundestaffeln der Feuerwehr bereitgehalten.«

[17]Des Weiteren beschreibt das POG RLP mit Kommentar von Rühle/Suhr auf Seite 26, dass die Gemeinden und Landkreise nach § 1 Abs. 1 LBKG nicht nur Aufgabenträger (§ 2 LBKG) für die Abwehr von Brandgefahren, sondern auch für andere Gefahren (allgemeine Hilfe) und Gefahren größeren Umfangs (Katastrophen) zuständig sind. Diese Darstellung ist aber nicht korrekt, da die Gemeinden lediglich für den Brandschutz und die allgemeine Hilfe zuständig sind und der Landkreis (mehrere Verbandsgemeinden) für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche allgemeine Hilfe. Der Aufgabenträger beim Katastrophenschutz sind neben den Landkreisen auch die kreisfreien Städte. Jedoch spielt der Katastrophenschutz für den Vermisstenfall keine Rolle. Die Ausweitung eines Vermisstensucheinsatzes umfasst in der Regel einen Einsatzraum von höchstens mehreren Gemeinden. Rühle und Suhr beschreiben den Beginn der originären Zuständigkeit der Feuerwehr somit folgendermaßen: Sobald ein Brand ausgebrochen, eine Katastrophe eingetreten, Gefahren für des Einzelnen oder der Allgemeinheit für Leben sowie Gesundheit oder eine vergleichbare Gefahr entstanden ist, die eine unmittelbare Hilfe für die Betroffenen erfordert. Deshalb handelt es sich bei »anderen Gefahren« (also allgemeine Hilfe) i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 nur um solche, die wie bereits im vorigen Absatz aufgezählt und vergleichbar sind und für die andererseits die Feuerwehr die speziellere Ausbildung und Ausrüstung besitzt, »wie z. B. die Suche nach vermissten Personen (Kinder, die sich im Wald verlaufen haben)« (Rühle/Suhr, 2012, S. 26). Ab dann haben, laut dem Kommentar des POG RLP, die Institutionen auch die Gesamtleitung über die Art und Weise, wie die Gefahren bekämpft werden.

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