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3.2 Verwaltungsakt und Realakt

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Im Vermisstensucheinsatz ist es unvermeidlich, dass die Feuerwehr durch ihr Handeln oder Anordnungen in die Rechte andere eingreift. Eine Entscheidung (oder eine andere hoheitliche Maßnahme), die einen Einzelfall des öffentlichen Rechts regelt und die eine unmittelbare Rechtwirkung nach außen hat, nennt man Verwaltungsakt (§ 35 VVfG Verwaltungsakt). Dabei muss aber für den betroffenen Empfänger eines Verwaltungsakts durch die Feuerwehr klar erkennbar sein, was von ihm gewollt wird. Das Handeln muss dabei selbstverständlich verhältnis- und rechtmäßig sein. Die Feuerwehr handelt auf Grundlage der Brandschutzgesetze der einzelnen Länder in der Regel im Einsatz grundsätzlich hoheitlich.

Beispiel: Auskunft zu einer vermissten Person

Ein älterer Herr aus einem Seniorenheim wird seit dem Nachmittag vermisst. Der Mann leidet unter Demenz, sodass von einer Eigengefährdung ausgegangen werden kann. Der Einsatzleiter befragt den Sohn des Vermissten hinsichtlich dessen Gewohnheiten, um ggf. Hinweise auf den möglichen Aufenthaltsort zu erhalten. Da der Mann sich nicht selbst orientieren kann, ist ein schnelles Handeln erforderlich. Der anwesende Verwandte der vermissten Person muss der hoheitlichen Anordnung durch den Einsatzleiter nachkommen und beispielsweise Auskunft über die möglichen Gewohnheiten des Vermissten geben, wenn wie in diesem Fall Eile geboten ist und keine anderen vergleichbaren Möglichkeiten der Informationsgewinnung zur Verfügung stehen.

[27]Ein Verwaltungsakt kann aber auch jederzeit zurückgenommen werden, wenn beispielsweise Hilfskräfte für die Suchmaßnahmen hinzugezogen worden sind und diese aber während des laufenden Einsatzes nicht mehr gebraucht werden. Sollten diese Hilfskräfte trotz Erklärung durch den Einsatzleiter, »sie sollen die Suchmaßnahmen einstellen«, weitersuchen, können sie für die weiterführende Tätigkeit keine finanzielle Entschädigung nach den verschiedenen Brandschutzgesetzen des Landes einfordern. Die Feuerwehr ist ebenso in der Lage ihre Anordnungen zwangsweise durchzusetzen, wenn es sich um einen Fall handelt, in dem ein sofortiges Handeln im öffentlichen Interesse liegt. Wenn möglich sollte aber hierfür die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe in Anspruch genommen werden.

Beispiel: Durchsetzung der Anordnung mit Zwangsmitteln

Ein Copter der Feuerwehr hat eine vermisste Person auf einem fremden Nachbargartengrundstück ausfindig gemacht. Der Eigentümer des Grundstücks verweigert jedoch den Zugang zu seiner Gartenanlage. In diesem Fall kann die Feuerwehr die Anordnung (Zugang zum Gartenstück mit der vermissten Person) auch mit Zwangsmitteln (Vollstreckung nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder) durchsetzen.

Die Feuerwehr handelt aber im Rahmen der Gefahrenabwehr überwiegend durch unmittelbar umgesetzte »Taten« (Tathandlungen) und somit in so genannten Realakten. Realakte sind getroffene Maßnahmen durch den Entschluss des Einsatzleiters, in denen aufgrund der Eilbedürftigkeit Betroffene nicht informiert werden oder informiert werden können und somit in das Recht von Dritten eingriffen wird. Auch hier muss das Handeln verhältnis- und rechtmäßig sein. Realakte werden in einem Vermissteneinsatz oftmals angewendet. Wird wie in dem oben genannten Beispiel durch den Einsatz des Copters die vermisste Person liegend auf dem eingezäunten Nachbargrundstück entdeckt, wird auf Grundlage der Eilbedürftigkeit eines Realaktes das mögliche abgeschlossene Schloss des Tores aufgebrochen, um Zugang zum Gartenbereich zu bekommen.

Ist der Anwohner jedoch anwesend, dann muss der Einsatzleiter ihm gegenüber anordnen, das Tor zu öffnen. Hierbei handelt es sich wieder um einen Verwaltungsakt. Sobald der Betroffene aber über die unmittelbare Ausführung der Maßnahme informiert und wegen der Eilbedürftigkeit direkt durch die Feuerwehr durchgeführt wird, handelt sie durch einen vollzogenen Verwaltungsakt. Sollte der Anwohner sich weigern, das Schloss zu öffnen, handelt die Feuerwehr nach Androhung und bricht das Schloss schließlich auf.

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