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1.6 Keine Zuständigkeit der Feuerwehr
ОглавлениеGrundsätzlich sind Gefahren, die von einem Verhalten einer Person ausgehen (z. B. Suizidversuch mit der Annahme nicht nur einer Eigen-, sondern auch Fremdgefährdung durch Mitnahme einer Waffe etc.) Teil der polizeilichen Gefahrenabwehr und somit ein Aufgabenbereich der Polizei. Ausnahme hierbei kann aber das unmittelbare Eingreifen durch die Feuerwehr bei Personen sein, die aufgrund ihres psychischen Zustandes ein selbstgefährdetes Verhalten vorweisen. Ein denkbarer Einsatz wäre die vermisste Person, die beim Auffinden ihre suizidalen Absichten durchführen will (beispielsweise drohender Sprung von einer Brücke). Hier kann und muss die Feuerwehr, wenn es der Eigenschutz zulässt, eingreifen.
Nicht möglich ist dies bei der polizeilichen Gefahrenabwehr. Bei der Verfolgung von Straftätern muss davon ausgegangen werden, dass der Vermisste sich mit Gewalt zu Wehr setzen wird. Dies bedeutet eine zu große Gefahr für die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die für einen solchen Rahmen weder die Ausrüstung noch die Ausbildung besitzen.
[21]Sobald andere Gesetze bestimmte Zuständigkeiten ausdrücklich zuweisen, ist die Feuerwehr dadurch auch automatisch nicht mehr zuständig, kann aber durch die zuständige Behörde um Amtshilfe ersucht werden.
Eine weitere fehlende Zuständigkeit der Feuerwehr ist dann gegeben, wenn es sicher ist, dass die vermisste Person verstorben ist. Möglich Suchmaßnahmen oder Bergungen (beispielsweise eine vermisste Person wurde nach Tagen in einem Felsvorsprung entdeckt und soll durch die Feuerwehr geborgen werden) erfolgen nun unter einem Amtshilferersuchen (siehe dazu Kapitel 2).