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1.Unmittelbare Landesverwaltung

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30Die unmittelbare Landesverwaltung ist in Baden-Württemberg, wie in den meisten Flächenstaaten, dreistufig. Der dreigliedrige Aufbau besteht aus Ober-, Mittel- und Unterstufe. Das LVG bezeichnet die Mittel- und Unterstufe als „allgemeine Verwaltungsbehörden“ (§§ 10 ff. LVG) und die Oberstufe als „oberste Landesbehörden“ (§§ 7 ff. LVG).

Zur Oberstufe zählen nach § 7 LVG der Ministerpräsident, die Landesregierung, die Landesministerien und der Rechnungshof.

Die Mittelstufe bilden die Regierungspräsidien (§§ 11 ff. LVG). Ihre Zuständigkeit umfasst sowohl die Erledigung verschiedener Verwaltungsaufgaben der ersten Instanz als auch die Aufsicht über die Behörden der Unterstufe (also sind sie auch Widerspruchsbehörde).

Die Unterstufe besteht aus den Landratsämtern als unterer Verwaltungsbehörde (vgl. § 15 I LVG). Das Landratsamt hat eine Doppelstellung: Es ist einerseits als untere Verwaltungsbehörde eine staatliche Behörde, § 1 III S. 1 Halbs. 2 und S. 2 LKrO; andererseits ist es die Behörde des Landkreises, § 1 III S. 1 Halbs. 1 LKrO.

Soweit die Gemeinden (Stadtkreise und Große Kreisstädte) und Verwaltungsgemeinschaften im Sinne von § 17 LVG staatliche Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde übernehmen, zählen sie zur mittelbaren Landesverwaltung.

Ausnahmen vom dreistufigen Aufbau bestehen z. B. im Polizeirecht. Der Aufbau der Polizeibehörden ist vierstufig (vgl. §§ 106, 107 PolG). Der Aufbau des Polizeivollzugsdienstes ist hingegen zweistufig, da die Polizeidienststellen im Sinne von § 115 I PolG (insb. die regionalen Polizeipräsidien) direkt dem Innenministerium unterstehen, §§ 117 ff. PolG.

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