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III.Zweistufige Rechtsverhältnisse als Mischform

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56Wie die Darstellung der Zuordnung von Benutzungsverhältnissen zeigt, schließt die Qualifizierung als privatrechtliches Benutzungsverhältnis nicht aus, dass sich das Zustandekommen nach öffentlichem Recht richtet. Nicht nur die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung, sondern auch die Vergabe von Subventionen in Form von Darlehen kann durch eine öffentlich-rechtliche Rechtsvorschrift geregelt sein.

Beispiel: Das WoFG regelt die Vergabe von Fördermitteln an Wohnungsbauwillige. Die Rechtsnormen sind nach der Sonderrechtstheorie dem öffentlichen Recht zuzuordnen, denn gem. § 3 II WoFG sind ausschließlich die Länder zur Vergabe verpflichtet. Infolge der Vergabeentscheidung auf Antrag (Förderzusage als VA nach § 13 I WoFG) kommt anschließend ein privatrechtlicher Darlehensvertrag nach §§ 607 ff. BGB zustande.

Man kann in diesen Fällen also zwei „Stufen“ unterscheiden. 1. Stufe: Die Begründung des Rechtsverhältnisses aufgrund einer Rechtsnorm des öffentlichen Rechtes. 2. Stufe: Die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, seine Abwicklung, die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach den entsprechenden Normen des BGB soweit nicht vertraglich abweichende Regelungen getroffen wurden, also nach Privatrecht.

Beispiel: Im Falle der privatrechtlich genutzten öffentlichen Badeanstalt (Indiz „Eintrittspreise“; Rn. 53) bedeutet der Verkauf einer Eintrittskarte also die Zulassung zu einer Einrichtung der Gemeinde nach § 10 II GemO und damit eine Maßnahme aufgrund öffentlichen Rechtes, die dann einen privatrechtlichen Vertrag begründet.

Folge dieser Zweistufigkeit ist u. a., dass bei Streitigkeiten unterschiedliche Rechtswege gegeben sind: Für Streitigkeiten hinsichtlich der 1. (öffentlich-rechtlichen) Stufe (Zulassung/Vergabe), also dem „Ob“ der Gewährung, ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten einschlägig, für Streitigkeiten hinsichtlich der 2. (privatrechtlichen) Stufe (Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis), also dem „Wie“ der Gewährung, der Weg zu den Zivilgerichten.

Grundsätzlich findet die Zweistufentheorie auch im Rahmen der Gewährung von Subventionen Anwendung. Der Bewilligungsbescheid stellt als VA die erste Stufe dar, an die sich dann der Abschluss eines Darlehensvertrags mit der auszahlenden Bank nach § 488 BGB anschließt.

Einen Sonderfall stellt jedoch der sog. verlorene Zuschuss dar. Die Bewilligung dieser nicht rückzahlbaren Subvention erfolgt gleichfalls mittels VA oder öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die anschließende Auszahlung ist als Vollzug der Bewilligung allerdings schlichtes Verwaltungshandeln (sog. Realakt). Erfolgt die Auszahlung durch eine privatwirtschaftliche Bank ist diese nur Zahlstelle der Behörde.

57Dieses Nebeneinander von öffentlichem und privatem Recht kennzeichnet auch alle anderen sog. privatrechtsgestaltenden VA (= Maßnahmen aufgrund öffentlichen Rechtes zur Regelung privatrechtlicher Rechtsverhältnisse; Rn. 220).

Beispiel: Durch Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 f. BauGB „durch VA“ (§ 28 II BauGB) wird die Gemeinde Vertragspartnerin eines (privatrechtlichen) Kaufvertrages nach § 433 BGB.

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