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II.Die geschriebenen Rechtsquellen 1.Normenhierarchie

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59Die – auch zahlenmäßig – wichtigsten Rechtsquellen des heutigen Verwaltungsrechts sind aus Rechtsetzungsakten mit einem festgelegten förmlichen Verfahren hervorgegangen, an dessen Ende die schriftliche Fixierung (z. B. die Ausfertigung von Landesgesetzen nach Art. 63 I S. 1 Verf.BW) steht. Man bezeichnet sie deshalb auch als geschriebene Rechtsquellen.

60Die Einteilung erfolgt nach dem Normgeber und hält sinnvollerweise eine bestimmte Rangfolge ein, die sich aus dem Verhältnis der Rechtsnormen zueinander ergibt (Normenhierarchie). Die notwendige Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung verlangt, dass klar ist, welche Norm Geltungsvorrang vor der anderen hat. Vorrang bedeutet, dass im Kollisionsfall die höherrangige Norm gilt, die nachrangige damit rechtswidrig und unbeachtlich (nichtig) ist.

Umgekehrt haben die nachrangigen Rechtsnormen regelmäßig Anwendungsvorrang, das bedeutet, dass sie, soweit sie speziellere Regelungen als die höherrangigen Rechtsnormen enthalten, diesen in der Anwendung vorgehen, die höherrangigen also nur subsidiär gelten.

So verdrängen in den o. g. Beispielen (Rn. 58) die Rechtsnormen des SGB II und des SGB XII die dem Grundgesetz zu entnehmenden Rechtsgrundlagen auf Sicherung des Existenzminimums; eine die Benutzung einer Gemeindeeinrichtung regelnde Satzung verdrängt die Rechtsgrundlage des § 10 II GemO.

61Dem höherrangigen Recht ist jeweils im Einzelnen zu entnehmen, welchen formellen und materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen die nachrangige Rechtsnorm genügen muss.

Formell rechtmäßig ist eine Rechtsnorm des geschriebenen Rechtes nur, wenn die erlassende Stelle hierfür zuständig ist. Bei formellen Gesetzen ist das vor allem eine Frage der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern durch das Grundgesetz (Art. 70 ff.); bei nachrangigen Rechtsnormen regeln formelle Gesetze (wiederum unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben, z. B. der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie in Art. 28 II GG), wer hierfür zuständig ist. Ähnliches gilt für die dem Verfassungsrecht zu entnehmenden Vorschriften für das formelle Gesetzgebungsverfahren (Art. 76 ff. GG; Art. 59 ff. Verf.BW) bzw. die in den entsprechenden formellen Gesetzen enthaltenen Verfahrensvorschriften für nachrangige Rechtsnormen (z. B. in § 4 GemO für Satzungen der Gemeinde, in §§ 17, 18 PolG für Polizeiverordnungen) einschließlich der bei allen Rechtsnormen erforderlichen Ausfertigung und Verkündung.

Die materielle Rechtmäßigkeit formeller Gesetze hängt vor allem von der Beachtung der Grundrechte und der für sie geltenden Schrankenbestimmungen des Grundgesetzes ab; die der nachrangigen Rechtsnormen von der Einhaltung des Ermächtigungsrahmens, jeweils unter Berücksichtigung der Grundsätze der Bestimmtheit, des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit.

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