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4.Vermutungsregel

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55Versagen alle genannten Kriterien bei der Zuordnung von Rechtsverhältnissen oder von Verwaltungshandlungen, so kann man davon ausgehen, dass sich ein Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung einer öffentlichen Verwaltungsaufgabe regelmäßig des öffentlichen Rechtes bedienen will, da dieses eine sachgerechtere Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Bürger enthält und auch den Rechtsschutz des Bürgers effektiver gestaltet.

Der VGH Baden-Württemberg hatte in der in Rn. 53 erwähnten Entscheidung (DÖV 1978, 569 ff.) aufgrund eines Normenkontrollantrages darüber zu befinden, ob eine Badeordnung, die u. a. das Tragen von Bademützen vorschrieb, eine seiner Kontrollbefugnis unterliegende Norm des öffentlichen Rechts ist. Neben dem bereits dargestellten Gesichtspunkt der Zulassungsregelung hat er dies auch gestützt auf die genannte Vermutungsregel bejaht.

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