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3.Zuordnung von Benutzungsverhältnissen

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52So gut die Zuordnung von Nebenrechtsverhältnissen mit Hilfe des Sachzusammenhangs gelingt, so schwierig kann es sein, die Vorfrage zu beantworten, wie das nicht gesetzlich geregelte Hauptrechtsverhältnis zur öffentlichen Anstalt oder Einrichtung, das Benutzungsverhältnis, zu qualifizieren ist:

Die Verwahrung von Kleidungsstücken in einer öffentlichen Badeanstalt ist, wie oben gezeigt, entsprechend der Rechtsform des Benutzungsverhältnisses einzuordnen. Wenn dieses Benutzungsverhältnis aber nicht durch Satzung der Gemeinde als Träger eindeutig geregelt ist, liegt bereits hier das Problem der richtigen Zuordnung.

53Entsprechend dem Grundsatz der Wahlfreiheit (Rn. 40) muss es darauf ankommen, den Willen des zuständigen Verwaltungsträgers aus den Umständen zu ermitteln. Indizien hierfür lassen sich aus der Benutzungsordnung gewinnen. Wird sie als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ bezeichnet, so spricht das für eine privatrechtliche Nutzung; gleiches gilt für die Bezeichnung des Entgeltes als „Eintrittspreis“. Umgekehrt liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis vor, wenn dieses durch Satzung geregelt ist; gleiches gilt, wenn das Eintrittsgeld eine „Gebühr“ ist. Enthält die Benutzungsordnung Bestimmungen über die Zulassung zur Einrichtung, so deutet das auf öffentlich-rechtliche Ausgestaltung hin, da Regelungen hinsichtlich der Zulassung den öffentlich-rechtlich begründe­ten Zulassungsanspruch berühren, wie er sich z. B. aus § 10 II GemO ergibt.

Beispiel: Wenn im Fall der Badeanstalt die „Badeordnung“ den Ausschluss von Personen enthält, die unter Hautkrankheiten leiden, so berührt das den öffentlich-rechtlichen Zulassungsanspruch und spricht für eine entsprechende Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses (vgl. VGH BW, DÖV 1978, 569 ff.).

Wird die öffentliche Einrichtung jedoch in Form einer juristischen Person des Privatrechts betrieben, so scheiden öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zum Benutzer aus.

Beispiel: Eine Stadthallen-GmbH kann mit den Benutzern immer nur Mietverträge abschließen.

54Einige Benutzungsverhältnisse werden traditionell dem einen oder anderen Bereich zugeordnet.

Beispiele: Die Benutzungsverhältnisse bei öffentlichen Krankenhäusern, Theatern und Sparkassen sind traditionell privatrechtlicher Natur.

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