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II.Zuordnungskriterien

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42In den meisten Fällen besteht Verwaltungshandeln in der Anwendung von Rechtsnormen, die für das Handeln einschlägig sind (sog. gesetzesakzessorische Verwaltungstätigkeit), sodass für die Zuordnung des Verwaltungshandelns die Zuordnung des maßgeblichen Rechtssatzes genügt.

Beispiele: Die Gemeinde als Ortspolizeibehörde nach § 107 IV S. 1 PolG mietet Wohnraum zur Unterbringung von Obdachlosen. Ihr Handeln richtet sich nach dem Mietrecht des BGB, also Normen des Privatrechtes.– Da nicht genügend Hauseigentümer zum Abschluss von Mietverträgen bereit sind, beschlagnahmt sie Wohnungen auf der Grundlage von § 38 PolG, einer Norm des öffentlichen Rechts.

Da der Kern des öffentlichen Rechts das Staats- und Verwaltungsrecht und die Basis des privaten Rechts das BGB ist, macht diese Zuordnung i. d. R. keine Schwierigkeiten. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, da hin und wieder in Gesetzen des Verwaltungsrechts privatrechtliche Normen vorkommen und andererseits auch das BGB Normen des öffentlichen Rechts enthält.

So ist zum Beispiel der Haftungstatbestand des § 7 StVG eine Norm des Privatrechts, die Eingriffsermächtigung in § 43 BGB eine Norm des öffentlichen Rechts.

Es kommt also darauf an, den einzelnen maßgeblichen Rechtssatz richtig zuzuordnen.

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