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II.Staatsaufsicht

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33Als Teil der Staatsverwaltung unterliegen die einzelnen Behörden nicht nur einer externen Kontrolle durch Gerichte, sondern auch einer internen Kontrolle durch die staatliche Aufsicht. Herkömmlicherweise wird zwischen Dienstaufsicht (organisatorische und personalrechtliche Aufsicht), Fachaufsicht (Kontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit) und Rechtsaufsicht (Kontrolle nur der Rechtmäßigkeit) unterschieden.

Allgemeines Verwaltungsrecht

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