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1.Abschließende Zuweisungsregelungen

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43Gelegentlich hat der Gesetzgeber selbst ausdrücklich Rechtsnormen dem öffentlichen Recht zugewiesen. Weitere Abgrenzungs- oder Zuordnungskriterien erübrigen sich dann in diesen Fällen.

Beispiele: Nach § 3 I BeamtStG ist das Beamtenverhältnis ein „öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis“, die Normen des Beamtenrechts gehören also dem öffentlichen Recht an. – Den Gemeinden obliegt es gem. § 41 I S. 1 LStrG als „öffentlich-rechtliche Pflicht“, Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu beleuchten, zu reinigen usw.

Dasselbe gilt für Regelungen, die Streitigkeiten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zuweisen: Da die Verwaltungsgerichte nur für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig sind, muss der für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgebliche Rechtssatz eine Norm des öffentlichen Rechts sein.

Beispiel: § 12 HwO weist Streitigkeiten über die Eintragung in die Handwerksrolle nach §§ 6 f. HwO ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zu.

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