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Kapitel 2Rechtliche Grundlagen der öffentlichen Verwaltung A.Öffentliches und privates Recht I.Einführung

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39Die Verwaltung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowohl des öffentlichen Rechts als auch des privaten Rechts bedienen (Rn. 13 ff.). Diesen beiden möglichen Rechtsformen des Handelns liegt die klassische Zweiteilung des deutschen Rechts zugrunde, die ihre Wurzeln im römischen Recht hat. Zwingend ist diese Zweiteilung jedoch nicht, so kommt das anglo-amerikanische Recht beispielsweise ohne sie aus.

Zum öffentlichen Recht gehören insbesondere das Staatsrecht, das Allgemeine und Besondere Verwaltungsrecht (z. B. das Polizeirecht, das Steuerrecht und das Sozialrecht), das Völkerrecht sowie das Strafrecht, auch wenn dieses zumeist als eigenständiger Bereich behandelt wird. Zum Privatrecht zählen vor allem das bürgerliche Recht, das im BGB enthalten ist, das Handels- und Gesellschaftsrecht, das Arbeitsrecht sowie das Versicherungsvertragsrecht.

Während das Privatrecht von der Privatautonomie des Einzelnen ausgeht und Regelungen für den rechtsgeschäftlichen Verkehr und die Lösung von Konflikten zwischen Privatpersonen enthält, hat das öffentliche Recht zumindest in seinen wichtigsten Teilbereichen, dem Staatsrecht und dem Verwaltungsrecht, den Staat als Hoheitsträger zum Gegenstand und begründet seine Befugnisse, beschränkt sie aber gleichzeitig auch.

40Soweit Normen des öffentlichen Rechts nicht zwingend ein öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln gebieten bzw. das Verwaltungshandeln nicht nur auf öffentlich-rechtlicher Grundlage zulässig ist (Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes, Rn. 152 ff.), hat die öffentliche Verwaltung nach h. M. die Wahl zwischen beiden Rechtsformen.

Wenn der Verwaltung somit die gesamte Rechtsordnung zur Verfügung steht, kann sich im konkreten Fall die Notwendigkeit ergeben, das Verwaltungshandeln dem einen oder anderen Rechtsbereich (oder sogar beiden, Rn. 56) zuzuordnen.

41Konsequenzen hat diese Zuordnung vor allem für folgende Gesichtspunkte:

Das anzuwendende Verfahrensrecht: Das LVwVfG gilt nach § 1 nur für die „öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit“ der öffentlichen Verwaltung (Rn. 732).

Der bei Streitigkeiten einzuschlagende Rechtsweg: Nur bei „öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten“ ist gem. § 40 I VwGO der allgemeine Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen, Handlungen und Unterlassungen (Vollstreckung): Nur bei öffentlich-rechtlichen Forderungen und Begehren ist eine Verwaltungsvollstreckung mit einem VA als vollstreckbarem Titel möglich.

Die Haftung bei schuldhafter Pflichtverletzung: Nur bei Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit haftet gem. Art. 34 GG der Träger öffentlicher Verwaltung für seinen Amtswalter (Rn. 1003, 1005).

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