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B.Quellen des Verwaltungsrechts I.Begriff und Bedeutung
Оглавление58Art. 20 III GG bindet die öffentliche Verwaltung als Teil der „vollziehenden Gewalt“ an „Gesetz und Recht“. Was in diesem Sinne rechtlich bindend ist, ergibt sich aus einzelnen Rechtsnormen, die wiederum ihren Entstehungsgrund in bestimmten Rechtsquellen haben.
Beispiele: Jeder, der sich nicht selbst ernähren kann, hat grundsätzlich einen Anspruch auf staatliche Leistungen. Dieses Recht auf Gewährleistung des Existenzminimums ergibt sich z. B. aus Rechtsnormen des SGB II, SGB XII und des AsylbLG, also formellen Gesetzen. Ohne diese Rechtsquellen würde sich das Recht direkt aus dem Grundgesetz (Art. 1 I, 2 I i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip in Art. 20 I GG), also aus dem Verfassungsrecht als Rechtsquelle ergeben.
Dass jeder Einwohner einer Gemeinde ein Recht auf gleichen Zugang zu Einrichtungen der Gemeinde hat, ergibt sich aus dem formellen Gesetz Gemeindeordnung (§ 10 II GemO); es kann sich aber auch unmittelbar aus einer für die Benutzung der Einrichtung erlassenen Satzung ergeben.
Rechtsnormen sind i. d. R. abstrakt-generelle, d. h. für eine unbestimmte Vielzahl von Situationen und betroffene Personen geltende Regelungen, die Pflichten und Rechte für die Bürger oder sonstige selbstständige Rechtspersonen begründen, ändern oder aufheben, also nicht reines Innenrecht der Träger öffentlicher Verwaltung und ihrer Behörden darstellen.