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3.Rechtsaufsicht

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36Ist die juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde, Landkreis) in Selbstverwaltungsangelegenheiten (also im eigenen Wirkungskreis) betroffen, beschränkt sich die Staatsaufsicht auf die Kontrolle, ob rechtmäßig gehandelt wurde (Rechtsaufsicht). Zuständig hierfür sind die Rechtsaufsichtsbehörden (§§ 118 I, 119 GemO; § 51 LKrO).

Bei Weisungsaufgaben (vgl. § 2 Abs. 3 GemO und § 2 IV LKrO) erstreckt sich die Kontrolle auch auf die Zweckmäßigkeit (Fachaufsicht).

Lösung Beispielsfall aus Rn. 29:

In Betracht kommt der Erlass einer Abbruchverfügung, gestützt auf die Ermächtigungsgrundlage des § 65 S. 1 LBO. Sachlich zuständig sind die unteren Baurechtsbehörden (§ 48 I LBO). Dies sind insbesondere die unteren Verwaltungsbehörden (§ 46 I Nr. 3 LBO – für eine Zuständigkeit nach § 46 II LBO müssen v. a. die Voraussetzungen des § 46 IV LBO vorliegen). Untere Verwaltungsbehörden sind u. a. die Großen Kreisstädte (§ 15 I Nr. 1 LVG), soweit ihnen nicht die Zuständigkeit nach § 19 LVG entzogen ist, was hier aber nicht der Fall ist. Die örtliche Zuständigkeit der Großen Kreisstadt G ergibt sich aus § 3 I Nr. 1 LVwVfG.

Wer ist Widerspruchsbehörde?

Widerspruchsbehörde ist grundsätzlich die nächsthöhere Behörde (§ 73 I S. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Ausnahme nach § 73 I S. 2 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor, da die nächsthöhere Behörde hier kein Ministerium ist. Auch die Ausnahme nach § 73 I S. 2 Nr. 3 scheidet aus, da es sich bei den Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nicht um Selbstverwaltungsangelegenheiten, sondern um Weisungsaufgaben handelt (§ 15 Abs. 2 LVG). Damit hat das Regierungspräsidium als höhere Baurechtsbehörde gem. § 46 I Nr. 2 LBO über den Widerspruch zu entscheiden.

Wer ist richtiger Klagegegner?

Da die Gemeinde niemals staatliche Behörde, sondern immer nur Kommunalbehörde ist (auch bei den übertragenen Weisungsaufgaben), ist sie stets Klagegegner (§ 78 I Nr. 1 VwGO).

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